Abgemeldetes Auto abschleppen: Hinweisaufkleber berechtigt nicht dazu
Stand: 14.10.2016
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Düsseldorf – Ein abgemeldetes und stillgelegtes Fahrzeug darf nicht ohne Grund abgeschleppt werden. Dieses gilt insbesondere, wenn das Auto keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt oder diese nicht behindert. Selbst ein zuvor angebrachter Aufkleber, der den Halter zur Beseitigung auffordert, ändert nichts daran.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 14 K 6661/15) hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Die Stadt Düsseldorf legte ein Auto still, dessen Haftpflichtversicherung abgelaufen war. Das Auto stand auf einem regulären Parkplatz und wurde daher nicht sofort abgeschleppt. Ein von der Stadt angebrachter Aufkleber forderte den Halter aber auf, den Wagen binnen fünf Tagen zu entfernen. Elf Tage nach dem Aufkleben ließ die Stadt das Auto schließlich abschleppen und verlangte die Kosten dafür sowie rund 175 Euro Verwaltungskosten vom Halter.
Die Forderung hatte vor Gericht keinen Bestand
Weder hätte das Auto den Verkehr behindert noch seien andere Gefahren von ihm ausgegangen. In den elf Tagen hätte die Stadt versuchen können, den Halter ausfindig zu machen und ihm eine sogenannte Ordnungsverfügung zu schicken, um das Auto selbst zu entfernen. Der Aufkleber ersetzt laut Gericht diese Verfügung nicht. Denn es sei vom Zufall abhängig, ob der Halter den Aufkleber sieht oder nicht.