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Call-by-Call: günstig telefonieren und Abzocke vermeiden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Was ist Call-by-Call?

Mit Call-by-Call telefonieren Sie nicht über Ihren Telefonanbieter, sondern wählen sich über einen von Ihrem Anschluss unabhängigen Anbieter in das Telefonnetz ein. Dies funktioniert ganz einfach durch das Voranstellen einer Nummer, einer so genannten Netzkennzahl. Sie wird direkt vor der Ortsvorwahl gewählt und ist meist fünf- oder sechsstellig. Um Call-by-Call nutzen zu können, muss immer ein Telekom-Telefonanschluss vorhanden sein.

Die meisten Call-by-Call-Tarife können ohne vorherige Registrierung genutzt werden. Vereinzelt gibt es noch Anbieter, bei denen man sich zunächst anmelden muss. In beiden Fällen wählen Sie sich über die entsprechende Netzkennzahl in das Netz des Anbieters ein und können anschließend die Zielrufnummer eingeben. Das Gespräch wird nun zu den angegebenen Kosten (meist pro Minute) des Call-by-Call-Anbieters aufgebaut. Man sollte sich jedoch immer über mögliche Zusatzkosten wie Einwahlgebühr und Mindestumsatz informieren, bevor man einen Call-by-Call-Anbieter nutzt. Verivox berücksichtigt im Call-by-Call-Rechner automatisch alle zusätzlichen Gebühren.

Für wen lohnt sich Call-by-Call?

Wer über einen Festnetzanschluss der Deutschen Telekom verfügt, kann durch die Vorwahl eines günstigen Call-by-Call-Anbieters nicht nur bei Gesprächen innerhalb des deutschen Festnetzes sparen. Vor allem Anrufe ins Mobilfunknetz und ins Ausland sind zum Teil weit über 50 Prozent günstiger als die Standardtarife der Telekom. Entscheidend für die dauerhafte Senkung der Telefonkosten ist die Wahl des richtigen Call-by-Call-Anbieters.

Wie findet man den günstigsten Call-by-Call-Anbieter?

Der Call-by-Call-Rechner von Verivox zeigt Ihnen immer den aktuell günstigsten Tarif. Die Ergebnisse lassen sich dabei nach der Uhrzeit und der Dauer der Verbindung filtern. Optional kann man sich auch nur Anbieter anzeigen lassen, die keine Einwahlgebühr erheben, auf einen Mindestumsatz verzichten und den aktuellen Tarif vor dem Aufbau des Gesprächs ansagen. Des Weiteren lassen sich auch Call-by-Call-Anbieter mit vorheriger Anmeldepflicht von den Ergebnissen ausschließen.

Worauf sollte man bei der Nutzung von Call-by-Call achten?

Verbraucher sollten vor der Nutzung eines Call-by-Call-Anbieters einen Call-by-Call-Preisvergleich machen, da sich die Tarife sehr häufig ändern. Aus diesem Grund sollte man nur Vorwahlen mit Tarif- und Preisansagen wählen. So hat man die Sicherheit, dass einem der aktuell gültige Preis vor Verbindungsaufbau noch einmal angesagt wird. Hat sich der Tarif kurzfristig geändert, kann die Verbindung direkt nach der Tarifansage durch Auflegen unterbrochen werden - ohne dass Gebühren anfallen. Bei der Wahl des Anbieters sollte man unbedingt auf die Taktung achten. Die meisten Anbieter rechnen pro Minute ab, andere dagegen in größeren Intervallen von bis zu fünf Minuten. Wer nur kurz eine Information einholen möchte oder eine Pizza bestellt, benötigt dafür nicht mehrere Minuten, daher empfiehlt sich hier eher ein Anbieter mit kurzer Zeittaktung.

Bei vielen Anbietern variieren die Preise pro Minute ganz erheblich. So kann ein beliebiger Tarif tagsüber von 8 – 18 Uhr sehr günstig sein und beispielsweise 0,5 Cent pro Minute kosten und von 18 – 8 Uhr wesentlich höhere Kosten verursachen, beispielsweise 9,8 Cent pro Minute. Wer beim Telefonieren die Zeit vergisst und unbemerkt in eine neue Tarifzone rutscht, zahlt auch ohne Neueinwahl den neuen Tarif. Aus diesem Grund sollte man die Uhrzeiten im Hinterkopf behalten, zu denen sich die Tarife ändern.

Wie wird bei Call-by-Call abgerechnet?

Die Kosten für die Nutzung von Call-by-Call-Nummern werden in der Regel über die monatliche Telefonrechnung der Deutschen Telekom unter dem Punkt „Beträge anderer Anbieter“ abgerechnet. Ausnahme sind hier Anbieter mit vorheriger Anmeldepflicht, die separate Rechnungen erstellen. Um die berechneten Gesprächsgebühren der Drittanbieter ohne Anmeldung besser kontrollieren zu können, sollten Sie einen Einzelverbindungsnachweis beantragen. Dieser muss Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Sollten Sie aus irgendeinem Grund keinen Einzelverbindungsnachweis wünschen, so können Sie im Falle einer scheinbar überhöhten Rechnung einen Einzelentgeltnachweis beantragen, dem alle in der Rechnung aufgeführten Verbindungsdaten zu entnehmen sind. Hierzu ist der entsprechende Anbieter nach § 45i TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) verpflichtet.

Wer ist bei Fehlern in der Abrechnung mein Ansprechpartner?

Das kommt darauf an, welcher Posten auf der Rechnung falsch abgerechnet wurde. Bezüglich der Grundgebühr und der Gesprächskosten über die Telekom wenden Sie sich direkt an einen Mitarbeiter der Telekom. Sollte der Fehler dagegen unter dem Punkt „Beträge anderer Anbieter“ aufgelistet sein, so ist die Abrechnungsstelle der Telekom hier nicht zuständig. In diesem Fall müssen Sie sich an den entsprechenden Drittanbieter wenden. Die Kontaktdaten lassen sich dabei ebenfalls der Rechnung entnehmen.

Wie verhalte ich mich im Falle einer falschen Abrechnung?

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, zunächst Einspruch gegen die Telefonrechnung bei dem Rechungssteller (Telekom) und dem Drittanbieter zu erheben. Dabei sollten Sie Ihren Einspruch genau begründen und auf jeden Fall in schriftlicher Form, am besten per Einschreiben, einlegen. Bedenken Sie dabei, dass der Anbieter Ihnen gegenüber in der Beweispflicht steht, eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt zu haben. Diese muss zumindest durch einen Einzelentgeltnachweis sowie durch die Angabe exakter Verbindungsdaten belegt sein. Um eine Sperrung des Anschlusses oder andere Konsequenzen zu umgehen, sollten Sie die Telekom über die strittigen Posten informieren und die übrige Telefonrechnung fristgerecht begleichen. Einspruch sollte auf jeden Fall so schnell wie möglich erhoben werden. Dabei sollten Sie dem Adressaten eine Frist für eine schriftliche Antwort setzen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt in diesem Fall einen Zeitraum von drei Wochen.

Keine Einigung in Sicht – Schlichtungsverfahren einleiten

Sollten Sie mit dem Anbieter auf schriftlichem Wege zu keiner Einigung gelangen, so ist bei unklaren Forderungen zu Verbindungsentgelten bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 47a Telekommunikationsgesetz möglich. Zu bedenken ist dabei, dass hierbei Kosten in Höhe von mindestens 25 Euro anfallen, die allerdings zwischen Anbieter und Endkunde aufgeteilt werden. Angesichts von Forderungen im dreistelligen Bereich und mehr handelt es sich oft aber um eine sinnvolle Investition.