WLAN-Hotspots: Abschaffung der Störerhaftung wird beschlossen
Stand: 31.05.2016
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Berlin - Am kommenden Donnerstag wollen die Volksvertreter über das neue Telemediengesetz beraten. Für Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots soll es dann endlich Rechtssicherheit geben. Doch der Verein Digitale Gesellschaft hat bei der Abschaffung der Störerhaftung vor "Hintertüren für die Abmahnindustrie" gewarnt. Darüberhinaus müssten Hotspot-Betreiber auch von der Haftbarkeit auf Unterlassung frei gestellt werden, sagte Volker Tripp, Geschäftsführer des Vereins. "Nur unter dieser Voraussetzung entfällt das Abmahnrisiko, welches bis heute das größte Hemmnis für offene Hotspots in Deutschland darstellt."
Dieser Einschätzung widerspricht Thomas Jarzombek, der netzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion deutlich. Die Streichung eines Unterlassungsanspruchs würde schlicht gegen europäisches Recht verstoßen und automatisch eine Klagewelle provozieren, sagte Jarzombek der dpa. Dennoch hätten WLAN-Betreiber keine Abmahnungen zu befürchten. Der Provider ist auf Grundlage der aktuellen Novelle von der Haftung befreit. "Das trifft klipp und klar auch auf WLAN-Anbieter zu." Die Hürden, die der Bundesgerichtshof einem Antragsteller auferlegt - bis zur Beauftragung einer Detektei, seien dermaßen hoch, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung "eine Abmahnung de facto nicht gangbar" sei.
Abschaffung der Störerhaftung beschlossene Sache
Vor knapp drei Wochen kündigten SPD und Union an, die WLAN-Störerhaftung abzuschaffen. Ein konkreter Text dazu liegt jedoch noch nicht vor. Im Mai hatten sich die Koalitionsparteien darauf geeinigt, auch die Störerhaftung zu streichen. Am Dienstag werde die Novelle noch durch die Fraktionen gehen und dann vorliegen, sagte Jarzombek. In der aktuellen Fassung sind zuvor als praxisfern kritisierte Auflagen gestrichen, die der Betreiber bei der Gewährung der Zugänge einhalten sollte. Private Anbieter sollen nun als Diensteanbieter gelten und Providern rechtlich gleichgestellt sein.
Dass sich der beibehaltene Unterlassungsanspruch als "Hintertür" für die Störerhaftung erweisen könnte, hatte zuletzt auch Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Experte für Netzpolitik im "Deutschlandfunk", vermutet. Seiner Einschätzung nach ist eine Abmahnung damit nicht ausgeschlossen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde er deshalb noch nicht empfehlen, seinem Nachbarn das eigene WLAN zu öffnen, sagte Buermeyer.
Bereits im Dezember seien sich alle Experten einig gewesen, dass es beide Elemente braucht, um die Störerhaftung tatsächlich abzuschaffen, sagt Buermeyer. Auch für den Schutz von Rechteinhabern gegen den Missbrauch urheberrechtlich geschützte Inhalte sei ein Unterlassungsanspruch nicht nötig. Für extreme Fälle, in denen Dritte geschützte Inhalte über ein offenes WLAN verbreiten, reiche zum Beispiel eine Sperrverfügung vor Gericht. "Das heißt, man kann gesetzlich den Unterlassungsanspruch abschaffen. Dann wären die Abmahnungen vom Tisch."