Wer haftet bei Urheberrechtsverletzung durch Kinder?
Stand: 15.12.2014
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Berlin - Nach einem illegalen Filesharing genügt es, wenn Eltern ihre Kinder über die Rechtsverletzung belehren. Der Anschluss muss nicht gesperrt werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Rostock hervor (Az.: 3 O 1153/13).
Eine Sperrung des WLAN-Anschlusses sei schon allein aufgrund der sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Eltern nicht notwendig - zumal, wenn die anderen Nutzer ebenfalls volljährig sind. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem Fall hatte der Rechteinhaber eines Films einen Anschlussinhaber verklagt, der mit seiner Lebensgefährtin, seinen zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen unter einem Dach lebt. Beide Töchter haben jeweils einen Laptop und einen PC und sind viel im Internet unterwegs.
Belehrung des Anschlussinhabers genügt
Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings wies der Vater seine Töchter und den Freund darauf hin, dass sie solche Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen hätten. Er kontrollierte auch die Rechner seiner Töchter. Doch zu einer Zeit, als der Mann nicht zu Hause war, wurde über die IP-Adresse seines Anschlusses erneut ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mannes: Der Anschlussinhaber habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass über seinen Internetanschluss kein illegales Filesharing mehr stattfindet. Damit sei der Mann seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten gegenüber seinen Töchtern und dem Freund der Tochter ausreichend nachgekommen.