Wenn Nutzerprofile im Internet ihre Eigentümer überdauern
Stand: 14.10.2014
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Mainz - Bei digitalen Netzwerken sollten Nutzer an den digitalen Nachlass denken: Denn wenn ein Mensch stirbt, ist sein digitales Leben noch lange nicht vorbei. An Anweisungen, wie im Todesfall damit umgegangen werden soll, denken die wenigsten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Angehörige stehen dann häufig vor der schwierigen Aufgabe, den digitalen Nachlass zu regeln. Je nach Dienstanbieter ist nämlich ein ganz anderes Vorgehen nötig.
Facebook etwa bietet für Hinterbliebene einen Gedenkzustand genannten Modus an, bei dem das Konto sichtbar bleibt, aber nicht mehr bearbeitet werden kann. Angehörige können aber auch die Löschung beantragen. Dazu muss der Tod allerdings nachgewiesen werden - etwa mit der Sterbeurkunde. Außerdem muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Antragsteller rechtmäßiger Vertreter des Toten ist. In Googles Kontoinaktivitäts-Manager können Nutzer einstellen, was nach ihrem Tod mit ihren Daten geschehen soll. Das Angebot umfasst aber nicht alle Googledienste.
Die Verbraucherzentrale hat eine Umfrage zum Thema gestartet. Ziel ist es, herauszufinden, wie Onlinedienste auf Anfragen zur Löschung der Konten Verstorbener reagieren und welche Erfahrungen Angehörige gemacht haben.