Welche Folgen Schleichwerbung im Internet haben kann
Stand: 08.09.2016
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Berlin - Viele Verbraucher werden ganz unterbewusst von Schleichwerbung beeinflusst. Ob im Internet auf diversen YouTube-Channels oder auch in Kinofilmen, in denen sich die „heimliche“ Werbung häufig entdecken lässt – Werbung, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet ist, findet sich überall. Dabei ist Schleichwerbung verboten – das wurde vom Rundfunkstaatsvertrag so festgelegt.
Dort heißt es auch: "Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein" (§ 7 Abs. 3 und § 58). Auch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb finden sich Regeln zur Werbung. Wenn der Zuschauer nicht klar ausmachen kann, was er da eigentlich sieht, muss Werbung gekennzeichnet werden. Bei Videos zum Beispiel durch das Einblenden von Begriffen wie "Werbevideo", "Werbung" oder "Dauerwerbesendung". Wenn ein YouTuber Produkte für mehr als 1000 Euro kostenlos von einer Firma erhält und in seinem Beitrag zeigt, ist das Produktplatzierung. Die soll ebenfalls als solche markiert werden. Bei weniger als 1000 Euro Produktwert ist das nicht vorgeschrieben.
Eine Kosmetik-Bloggerin, die mehrere Lippenstifte getestet und sich beim Hersteller nicht zu einer positiven Berichterstattung verpflichtet hat, muss ihr Video also nicht per se kennzeichnen. Auch wenn die Kosmetik ein Geschenk war. Wer gegen das Verbot von Schleichwerbung verstößt, begeht eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder. Die können im Extremfall bis zu 500 000 Euro betragen (§ 49 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag) - bei kleinen Vergehen aber eher nur einige hundert Euro.