Urteil zur Haftung von Internetanschluss-Inhabern
Stand: 10.08.2012
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Köln - Urteil des Oberlandesgerichts Köln: Der Inhaber eines Internetanschlusses muss nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners haften. Eine Haftung komme nur infrage, wenn der Betroffene von den illegalen Aktivitäten wusste. Das entschied (Az.: 6 U 239/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Rechte dafür hatte er allerdings nicht. Zur Bereitstellung des Programms nutzte er den Internetanschluss seiner Frau. Die Frau erhielt eine Abmahnung, widersprach dieser aber.
Im anschließenden Rechtsstreit verteidigte sie sich damit, sie habe das Spiel nicht selbst angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln verurteilte die Frau dennoch zu Unterlassung und Schadenersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf.
Entscheidend sei, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter begehe. Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt.
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