Urteil: T-Mobile muss Werbeversprechen ändern
Stand: 08.10.2010
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Hamburg - Aktuelle Mobilfunktarife mit den Prädikaten „Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ anzupreisen, hat das Oberlandesgericht Hamburg dem Mobilfunkanbieter T-Mobile untersagt. Geklagt hatte der Düsseldorfer Internettelefonie-Anbieter Sipgate, unter anderem weil die Bandbreite des Online-Zugangs von T-Mobile ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt werde. Weiter kritisierte Sipgate, dass Dienste wie Voice-over-IP (VoIP) oder Instant Messaging nicht Gegenstand einschlägiger Verträge der zur Deutschen Telekom gehörenden Mobilfunkgesellschaft sind. Dies berichtet heise online.
T-Mobile droht bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten. Die Kosten des sich bereits einige Jahre hinziehenden Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist zunächst vorläufig vollstreckbar.
Sipgate-Geschäftsführer Thilo Salmon begrüßte die Entscheidung gegenüber heise online. Er bedauerte jedoch, dass die Richter nicht geklärt hätten, ob ein Tarifangebot ohne VoIP-Funktionalität generell als Internetzugang bezeichnet werden dürfe. Salmon setzte sich in der Auseinandersetzung über eine gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität zumindest für eine eindeutige Kennzeichnungspflicht ein, was bei einem Anbieter konkret unter "Internet" verstanden wird und welche Einschränkungen der Nutzer gegebenenfalls zu erwarten habe.
Drei der vier großen Mobilfunkanbieter stellen den Sipgate-Dienst ihren Kunden derzeit nicht zur Verfügung oder stören ihn aktiv. Davon sei die Telekom der einzige, der eine VoIP-Nutzung "technisch unterbindet", erklärte Salmon. Bei Vodafone und E-Plus befinde sich der Anwender in einer rechtlichen Grauzone, während Telefónica O2 keine juristischen Vorgaben mache. Die Bundesnetzagentur oder das Kartellamt könnten dem Unternehmen derzeit wenig helfen, da zur Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß dem Wettbewerbsrecht zunächst eine offizielle, in der Regel mehrere Jahre dauernde Abgrenzung des neuen Markt von Behördenseite vorgenommen werden müsse.