Urteil: Surfgeschwindigkeit darf nicht falsch beworben werden
Stand: 16.11.2015
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Frankfurt/Main/Berlin - Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat jetzt geurteilt, dass Werbeaussagen zur Surfgeschwindigkeit von Internetverträgen mit dem Inhalt „bis zu“ irreführend sein können. Das gilt dann, wenn ein Anbieter zum Beispiel ein Tempo von „bis zu 100 MBit/s“ anpreist, Kunden aber im Durchschnitt nur „45 MBit/s“ erreichen.
Der Verbraucher werde getäuscht, weil er bei der Wahl dieses Tarifs nicht die Vorstellung habe, im Mittel mit dieser so weit vom beworbenen Spitzenwert entfernten Geschwindigkeit zu surfen, so die Richter.
Wenn der Anbieter nicht in der Lage sei, zumindest annähernd einen Mittelwert anzugeben, dürfe er mit dem Spitzenwert nur dann werben, wenn die Werbung nicht nur die Angabe "bis zu", sondern auch weitere aufklärende Hinweise enthält. In dem Fall war ein Mobilfunkanbieter wegen irreführender Werbung für einen LTE-Datentarif verklagt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.