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Urteil: Lahmer DSL-Anschluss darf gekündigt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Fürth - Wer einen schnellen DSL-Anschluss bucht und bezahlt, muss sich nicht mit einer geringeren Geschwindigkeit abfinden, sondern darf vor Ablauf des Vertrages den Anbieter wechseln. Zu diesem Urteil ist das Amtsgericht Fürth (AZ: 340 C 3088/08) gekommen.

Ein Kunde hatte einen DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 16.000 Kbit/s abgeschlossen. Tatsächlich erreichte die Leitung nur ein Viertel der vorgesehenen Geschwindigkeit, der Provider konnte und wollte nicht nachbessern, der Kunde wollte daraufhin vor Ablauf des auf 24 Monate abgeschlossenen Vertrages kündigen. Das wiederum wollte der Provider nicht hinnehmen. Er verwies auf den Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen nur die am Wohnort tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit geleistet werden muss.

Gericht stellt sich auf die Seite des Kunden

Das aber sah das Gericht anders: Kann die verkaufte Geschwindigkeit gar nicht erreicht werden, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Denn kann der Anbieter die vereinbarte Bandbreite gar nicht liefern, stellt das dem Urteil zufolge eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde nicht mehr im Vertrag gehalten werden kann. Daran ändern auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, die einen zu langsamen Anschluss nicht entschuldigen können. Denn der Kunde muss nach solchen Geschäftsbedingungen ja trotzdem den vollen Preis zahlen - das benachteilige den Kunden unangemessen und mache die Bedingungen unwirksam, urteilte das Gericht.

DSL-Geschwindigkeit selbst kontrollieren

Grundsätzlich können Nutzer die Geschwindigkeit ihres DSL-Anschlusses selbst ermitteln. Unter www.speedmeter.de steht ein entsprechendes Tool zur Verfügung. Tests sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass nicht nur eine vorübergehende Netzauslastung die Performance verhagelt hat. Bleibt der DSL-Anschluss dauerhaft zu langsam, sollten Kunden auf ihr Sonderkündigungsrecht pochen und sich auf das Fürther Urteil beziehen.