Urteil: Ebay muss Markenfälschungen aus dem Angebot nehmen
Stand: 29.09.2011
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Karlsruhe - Gefälschte Markenartikel muss der Online-Marktplatz aus seinem Angebot enfernen, sobald der rechtmäßige Inhaber auf das rechtswidrige Verkaufsangebot hingewiesen hat. Dies sagt das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Denmach kann Ebay nur bei berechtigten Zweifeln weitere Beweise von dem Markeninhaber verlangen. Da rechtswidrige Handlungen im Internet verbreitet sind, kommt dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil grundsätzliche Bedeutung zu.
Ein Recht, Name und Anschrift der Plagiat-Verkäufer zu erfahren, besteht aber nicht ohne weiteres. Dieser Anspruch setzt laut BGH voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens Ebay besteht.
Mehr als nur Kulanz
Im konkreten Fall ging es um Fälschungen des Marken-Parfüms "Davidoff", die bei Ebay angeboten wurden. Die Lizenzinhaberin von "Davidoff"-Parfüms hatte den Klageweg beschritten, weil 2007 bei Ebay unter geringfügig veränderter Bezeichnung Fälschungen angeboten wurden. Die Verkäufer boten auf dem Online-Marktplatz "Echo von Davidoff" und "Cool Water Deep" an; im Original heißen die Markenparfums "Davidoff Echo" und "Davidoff Cool Water Deep".
Der Lizenzinhaber wies in zwei Schreiben an Ebay auf die Fälschungen hin und belegte diese damit, dass "Davidoff" die bei Ebay angebotenen Flaschengrößen gar nicht vertreibe. Ebay beendete daraufhin das Angebot, gab aber keine Unterlassungserklärung für die Zukunft ab und teilte auch nicht Name und Anschrift der Verkäufer mit. Das Internetportal berief sich darauf, dass es die Angebote nur "aus Kulanz" herausgenommen habe. Der Markeninhaber habe weder die Fälschungen noch seine Schutzrechte ausreichend belegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Markeninhabers ab, weil seine Belege nicht ausgereicht hätten. Der BGH stellte jetzt in letzter Instanz klar, dass die von Düsseldorf geforderte Beweislast überspannt sei. Ebay habe keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Markeninhabers haben können und auch gar nicht auf solche hingewiesen.
Ebay muss keine Unterlassungserklärung abgeben
Im Ergebnis wurden aber auch vom Karlsruher Wettbewerbssenat eine Auskunftspflicht von Ebay über die Namen der Verkäufer und eine Unterlassungserklärung für künftige Fälle verneint. Ebay habe von den Fälschungen zunächst nichts wissen können, habe nach dem Schreiben aber umgehend gehandelt und auch Kontrollen bei künftigen Angeboten zugesichert. Deshalb bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Beim BGH sind weitere Verfahren anhängig, in denen es um die Verantwortung von Internet-Portalen für rechtswidrige Handlungen anderer geht. Am 25. Oktober soll in Karlsruhe ein Urteil verkündet werden, das ehrenrührige Äußerungen in einem von Google verbreiteten Blog betrifft.