Urheberrecht: Was Eltern bei einer Abmahnung tun sollten
Stand: 26.11.2014
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Köln - Wegen illegaler Downloads werden jedes Jahr knapp 100.000 Menschen abgemahnt - das schätzt die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn. Meist werden die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses adressiert. Auf das Anwaltsschreiben sollten man zwar schnell reagieren, aber nicht sofort bezahlen.
Der Vorwurf der Anwaltskanzlei: Sie hätten einen Film, ein Musikalbum oder ein Buch im Internet illegal herunter- und gleichzeitig hochgeladen. Statt das Ganze zunächst als Betrügermasche abzutun, sollten Eltern den Vorwurf aber ernst nehmen. Meistens hat der Sohn oder die Tochter die Dateien auf einer Filesharing-Plattform herunter- und oft, ohne es zu wissen, hochgeladen. Die Abmahnung ist kein Weltuntergang. Meistens lässt sich die Forderung abmildern, oder es muss sogar nur der eigene Anwalt gezahlt werden. Dieser Überblick zeigt, wie Eltern am besten vorgehen:
Abmahnkanzlei googlen:
Eltern sollten zunächst die Anwaltskanzlei googlen und klären, ob die Abmahnung seriös ist, rät Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Internetrecht in Köln. Einige Kanzleien seien bekannt dafür, in großem Stil Abmahnungen zu verschicken. Abmahnungen per E-Mail seien weiterhin nicht echt und könnten gelöscht werden, sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Schnell reagieren:
Reagieren Eltern nicht innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist, kann es teuer werden. Zum Beispiel wenn die Anwaltskanzlei eine kostspielige einstweilige Verfügung beim Gericht erwirkt. Sofort zu zahlen, ist allerdings keine Lösung.
Rechtlichen Rat suchen:
Krolzik empfiehlt, zunächst eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Zahlungshöhe angemessen ist. Meistens seien die Forderungen berechtigt, aber unverhältnismäßig hoch. So fordern die Kanzleien zwischen 800 und 900 Euro für ein Musikalbum oder einen Film, sagt Solmecke.
Pauschalpreis verhandeln:
Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt, rät Solmecke. Denn meistens bleibt es nicht bei einer Abmahnung. Im Schnitt bekämen seine Mandanten zwei, drei Abmahnungen innerhalb von ein bis drei Monaten, sagt Solmecke.
Unterlassungserklärung nicht unterschreiben:
In der Abmahnung fordert die Abmahnkanzlei die Erstattung der Anwaltskosten, die Zahlung von Schadenersatz und eine unterschriebene Unterlassungserklärung. Auf keinen Fall sollten Eltern die beigefügte Erklärung unterschreiben, an die sie sich 30 Jahre lang binden, sagt Thomas Hollweck, Anwalt für Verbraucherrecht in Berlin. Damit würden sie ein Schuldeingeständnis abgeben und die geforderten Anwaltskosten und die Höhe des Schadenersatzes anerkennen.
Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben:
Besser sei es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, empfiehlt Krolzik. Darin verspricht der Abgemahnte lediglich, einen Rechtsverstoß wie den illegalen Up- und Download eines bestimmten Musikalbums in Zukunft zu unterlassen. Die Erklärung sollte sich auf die getauschten Werke beschränken und nicht alle Werke eines Künstlers umfassen, sagt Solmecke. Außerdem sollten darin Mehrfachabmahnungen ausgeschlossen werden.
Zahlungshöhe nachverhandeln:
"Auf keinen Fall sofort zahlen, ein bisschen Verhandlung ist immer möglich", sagt Krolzik. Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGB) von 2012 müssen Eltern laut Solmecke oft gar nichts zahlen, wenn ein in ihrem Haushalt lebender Minderjähriger die Tat begangen hat und sie die Kinder ordnungsgemäß belehrt haben. Dann müssten sie nur die eigenen Anwaltskosten tragen.
Keinen Täter nennen:
Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden. Kinder ab sieben Jahren können aber schon auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sie einsichtsfähig und durch die Eltern belehrt worden sind. Hollweck rät, sich aus der Haftung nicht herauszureden und keinen Minderjährigen als Täter zu benennen. Das sei nur in taktischen Einzelfällen ratsam, sagt Krolzik. Denn möglicherweise schrecken Abmahnkanzleien nicht davor zurück, einen Minderjährigen zu verklagen. "Ein 14-Jähriger kann durchaus haftbar gemacht werden, ein 17-Jähriger ganz sicher", sagt Krolzik.
Dreijährige Verjährungsfrist beachten:
Nach einer Frist von drei Jahren ist die Urheberrechtsverletzung verjährt. Sie beginnt mit der Ermittlung der IP-Adresse und läuft zum 31. Dezember drei Jahre später aus. Danach kann der Rechteinhaber keine Ansprüche mehr geltend machen.
Morpheus-Urteil des BGH, 2012
Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht, wenn sie ihr Kind ordnungsgemäß über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich das Kind dem Verbot widersetzt. Eltern sind dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet. (BGH, I ZR 74/12)
Jedoch können Kinder ab sieben Jahren auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sie einsichtsfähig und durch die Eltern belehrt worden sind. Wird also ein Kind als Täter benannt, könnten Rechteinhaber versuchen, die Kosten gegenüber dem Kind geltend zu machen.