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Umzug: Mehr Rechte für Telefon- und Internetkunden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Düsseldorf -Telefon- und Internetkunden, die ihren Wohnort wechseln, haben ab sofort mehr Rechte. So können beispielsweise Verträge ohne Änderung der Laufzeit bei Umzug mitgenommen oder gar gekündigt werden, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung an der neuen Adresse nicht anbieten kann. In der Vergangenheit bestand bei Umzug grundsätzlich kein Kündigungsrecht. Das teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit.

Für den Aufwand dürfe das Unternehmen ein Entgelt verlangen, das allerdings nicht höher sein darf als für die Schaltung eines Neuanschlusses. Biete die Firma die bisherige Leistung am neuen Wohnort nicht an, könne der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Das lege das neue Telekommunikationsgesetz fest, das Mitte Mai in Kraft getreten ist. Bislang bestand bei einem Umzug grundsätzlich kein Kündigungsrecht, so dass Kunden oft fast zwei Jahre für einen Festnetz- oder DSL-Vertrag zahlen mussten, auch wenn sie diesen am neuen Wohnort nicht mehr nutzen konnten.

Anbieter müssen gleiche Leistung erbringen

Wer den Umzug entspannt angehen möchte, sollte seinen Anbieter rechtzeitig den Termin mitteilen und sich informieren, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. Ist das der Fall, können Kunden die Umschaltung der Anschlüsse zum Umzugstag beantragen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Entsprechende Formulare könnten im Internet herunter geladen werden. Der Anbieter müsse am neuen Wohnort die gleiche Leistung erbringen wie zuvor am alten Wohnort. Dazu gehöre zum Beispiel auch die Übertragungsrate der Internetverbindung. "Wird die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit unterschritten, hat der Kunde ein Kündigungsrecht und muss sich nicht mit der Einstufung in einen anderen Tarif einverstanden erklären", betont die Verbraucherzentrale. Zudem bleibe die Vertragslaufzeit von einem Umzug unberührt. Die bisherige Praxis, beim Umzug automatisch eine neue 24-monatige Laufzeit zu starten, gelte nicht mehr.

Nummer mitnehmen ist kein Problem

Wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, könne auch die alte Telefonnummer mitgenommen werden, unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird. Ortsunabhängige Mobilfunknummern könnten immer mitgenommen werden, teilt die Verbraucherzentrale weiter mit. Die neuen Regeln seien auch bei einem Umzug ins Ausland gültig. "Da hiesige Firmen nur im Inland ein eigenes Mobilfunknetz betreiben und bei Auslandsgesprächen die Netze der dortigen Anbieter nutzen, dürfte regelmäßig die Kündigung greifen", sagen die Experten der Verbraucherzentrale NRW.

Wer absehen könne, dass er vor Ablauf von zwei Jahren umziehen wird, könne dies schon bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Künftig seien nämlich alle Anbieter verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige Telekommunikationsunternehmen böten sogar eine monatliche Kündigung an. Kürzer laufende Angebote seien oft mit höheren Grundgebühren verbunden; auch Subventionen für Router sowie Mobiltelefon gäbe es dafür meistens nicht. "Dafür bleiben Kunden flexibler und sparen sich bei einem Umzug die Zahlung der Grundgebühren über weitere drei Monate", geben die Verbraucherschützer zu bedenken.