Telefondaten werden gespeichert - neue Regeln für Telefonüberwachung
Stand: 30.11.2007
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Berlin (dpa) - Trotz breiter Proteste werden Telefon- und Internetdaten künftig ein halbes Jahr gespeichert, die Telefonüberwachung wird neu gefasst. Der Bundesrat billigte das Gesetz am Freitag in Berlin. Die Überwachung der Telekommunikation wird nach Inkrafttreten zum 1. Januar auf schwere Straftaten beschränkt. Aber auch einzelne Geheimnisträger wie Anwälte, Ärzte und Journalisten dürfen nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit abgehört werden. Ein Antrag des Landes Berlin, per Vermittlungsausschuss auch für diese Berufsgruppen einen besonderen Schutz durchzusetzen, fand keine Ländermehrheit.
Das Gesetz soll Kriminalität und Terror wirksamer bekämpfen helfen. Bei der Datenspeicherung wird eine EU-Vorgabe umgesetzt, die die Staaten nach den Terroranschlägen von Madrid 2004 beschlossen hatten. Die Attentäter hatte damals vor den Anschlägen telefoniert - die Speicherung der Verbindungsdaten sollen Fahnder zu Hintermännern führen. FDP-Politiker und ein breites Bürgerbündnis wollen gegen das Gesetz Verfassungsklage in Karlsruhe erheben.
Erfasst werden Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung, bei Handys auch der Standort zu Beginn des Gesprächs. Die Internetdaten werden ab 2009 festgehalten. Nicht gespeichert wird der Inhalt.
Telefone können künftig auch bei Korruptionsdelikten, gewerbs- oder bandenmäßigem Betrug, schweren Steuerdelikten, Menschenhandel oder auch Verbreitung von Kinderpornografie abgehört werden. Es gilt der Richtervorbehalt. Kritiker bemängeln, der Kernbereich privater Lebensführung könne beim Abhören anders als vorgeschrieben gar nicht geschützt werden, da die Gesprächsthemen am Telefon zu schnell wechselten. Hartenbach versicherte, der private Lebensbereich werde geschützt. Einen absoluten Schutz haben Strafverteidiger, Seelsorger und Abgeordnete. Andere Gruppen wie Ärzte, Journalisten und die übrigen Anwälte erhalten einen relativen Schutz. Maßnahmen gegen diese Gruppen sind nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit zulässig.