Telefonanbieter darf Optionen nicht nachträglich kündigen
Stand: 08.04.2013
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Hamburg - Telefonanbieter dürfen einzelne Teile eines Vertrags für einen Festnetzanschluss nicht einseitig kündigen. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 170/12) hervor. In dem konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland, welche Kunden beim Abschluss eines Vertrags mit zweijähriger Laufzeit kostenpflichtig hinzubuchen konnten.
Der Provider hatte die Flatrate in einigen Fällen nach ein paar Monaten gekündigt, der Vertrag sollte aber trotzdem weiterlaufen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Provider verteidigte sich mit einem Verweis aufs Kleingedruckte: Demnach gilt für gewisse Teile des Tarifs, darunter auch die fragliche Flatrate, keine Mindestlaufzeit und eine vierwöchige Kündigungsfrist. Der Provider dürfe von dem Kündigungsrecht aber - anders als seine Kunden - keinen Gebrauch machen, entschieden die Richter. Das sei eine Preiserhöhung nach Vertragsabschluss. Der Kunde buche keine Sammlung von Einzelverträgen, sondern einen Komplettvertrag.
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