Schnelles Internet: So funktioniert der Rechtsanspruch
Stand: 17.06.2022
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Nachdem auch der Bundesrat der Festlegung von Mindestbandbreiten zugestimmt hatte, wurde die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV), auch bekannt als Recht auf schnelles Internet, am 17. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung gilt rückwirkend zum 1. Juni 2022. Die Bundesnetzagentur erklärt, wie Internetnutzer sich ihren Rechtsanspruch sichern können.
Diese Mindestbandbreiten müssen Internetanschlüsse nun bieten
Internetanschlüsse müssen Verbrauchern nun mindestens eine Download-Bandbreite von 10 Mbit/s bieten, die Upload-Geschwindigkeit muss bei mindestens 1,7 Mbit/s liegen. Die Reaktionszeit (Latenz) darf maximal 150 Millisekunden betragen.
"Die meisten Menschen bekommen heute schon deutlich mehr Bandbreite, aber künftig darf niemand darunter fallen. Die Festlegung ist ein Anfang. Der Wert wird jährlich überprüft und dürfte in den kommenden Jahren steigen", betont Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller. Die Bonner Regulierungsfälle wolle sich zügig um Fälle kümmern, in denen Internetnutzer noch kein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten nutzen können. Nötigenfalls wolle man Anbieter dazu verpflichten.
Bundesnetzagentur stellt Unterversorgung fest
Wer über einen Internetanschluss verfügt, der die Mindestbandbreiten unterschreitet, kann sich an die Bundesnetzagentur werden. Stellt die Behörde eine Unterversorgung fest, so werden die Telekommunikationsanbieter innerhalb von zwei Monaten informiert. Innerhalb von einem Monat können die Unternehmen den Kunden dann freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anbieten.
Anbieter können zur Internetversorgung verpflichtet werden
Erfolgt kein Angebot, so verpflichtet die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen zur Versorgung des Haushalts mit einem Telekommunikationsanschluss und Telekommunikationsdiensten. Spätestens nach drei Monaten müssen die Anbieter die Voraussetzung für die Anbindung schaffen. Das Mindestangebot solle innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Konkret hänge es auch davon ob, ob erhebliche Baumaßnahmen für die Realisierung des Anschlusses erforderlich seien.
Kein Recht auf Nutzung einer bestimmten Technik
Zwar haben Verbraucher durch die Verordnung nun einen Rechtsanspruch auf eine Mindestversorgung, aber nicht auf eine bestimmte Technik wie beispielsweise Glasfaser. Gewährleistet werden solle aber, dass die TK-Dienste zu einem "erschwinglichen Preis" angeboten werden. Dieser richte sich nach der Entwicklung der Preise für TK-Dienste. Die Höhe der Preise werde durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Die Grundsätze für diese Preise sollen in Kürze veröffentlicht werden.