Schadenersatz für Internetausfall?
Stand: 24.01.2013
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte heute über die Klage eines Verbrauchers, der zwei Monate lang seinen DSL-Internetanschluss nicht nutzen konnte. Der Verbraucher will 50 Euro Schadenersatz pro Tag. Der Telekommunikationsanbieter hatte einen Fehler bei der Tarifumstellung gemacht, weshalb der Kunde neben dem Internet auch sein Festnetz-Telefon und seinen Fax-Anschluss nicht nutzen konnte.
Das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz sprachen dem Verbraucher nur 457 Euro als Ersatz für die Mehrkosten zu, die ihm für die vermehrte Nutzung seines Handys und beim nachfolgenden Anbieterwechsel mit einem höheren Tarif entstanden waren. Da er durch den Internetausfall keinen Vermögensschaden erlitten habe, kämen Schadenersatzzahlungen aber nicht in Betracht.
Der BGH entschied nun in letzter Instanz ein Grundsatzurteil: Internet-Nutzer haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Anschluss ausfällt. Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, entschied der BGH in dem Urteil. Deshalb bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Das gleiche gelte für den Telefonanschluss (Az.: III ZR 98/12).
Damit zählen Internet und Telefon zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise "auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt". Dies ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch bei Ausfall der bloßen Nutzungsmöglichkeit. Bislang war dies vor allem für die Nutzung von Kraftfahrzeugen und Wohnhäusern anerkannt.