Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Private Internetnutzung während der Arbeit

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Nach einer Mail an den Lieferanten noch schnell Konzerttickets online kaufen oder zwischen zwei dienstlichen Anrufen kurz einen Blick aufs eigene Facebook-Profil werfen: Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist in vielen deutschen Büros üblich. "In immer mehr Berufen sitzt man den ganzen Tag an einem PC mit Internetanschluss", sagt Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin für Arbeits- und IT-Recht aus München. "Da ist die Versuchung groß, auch mal Nicht-Dienstliches zu erledigen." Doch für Chefs ist das kein Kavaliersdelikt: Wer im Job trotz eines Verbotes privat das Internet nutzt, riskiert seinen Arbeitsplatz.

"Ein Angestellter wird für berufliche Tätigkeiten bezahlt, nicht fürs Rumsurfen. Daher ist eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz zunächst immer unzulässig", sagt Tjark Menssen, Rechtsschutz-Experte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Privatnutzung des Netzes ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Von einer Duldung kann man ausgehen, wenn dem Vorgesetzten bekannt ist, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Mails checken oder Videoclips anschauen und er nicht dagegen einschreitet. "In so einem Fall kann der Chef nicht plötzlich eine Kündigung aussprechen", erklärt Sebastian Dramburg, Fachanwalt für IT-Recht aus Berlin.

Beim Versenden privater E-Mails lauern Fallstricke

Doch auch wenn ein Chef zunächst nichts sagt: Das Handeln des Arbeitnehmers bleibt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Internets habe der Arbeitgeber außerdem fast immer das Recht, den Seitenverlauf und damit das Surfverhalten seiner Angestellten zu überprüfen, sagt IT-Rechtsanwalt Ulrich Höpfner aus Fulda.

Vor allem beim Versenden privater E-Mails lauern Fallstricke. Auch wenn sie meist schnell verschickt sind: Chefs sehen sie ungerne. "Sie fressen immer noch bezahlte Arbeitszeit", sagt Keller-Stoltenhoff. Erlaubt sind in der Regel nur dienstlich veranlasste Privatnachrichten - beispielsweise "Kann heute nicht die Kinder abholen, muss eine Stunde länger arbeiten."

Für private E-Mails sollte nie der Firmenaccount verwendet werden, rät Anwalt Höpfner. "Eigentlich dürfen weder der Chef noch der Systemadministrator private Mails lesen. Sie verletzen sonst das Fernmeldegeheimnis." Beim Firmen-Mailaccount mit betrieblichem Passwort sei das Risiko aber groß, dass der Chef auf der Suche nach Geschäftsmitteilungen einen Blick auf die Privatkorrespondenz des Mitarbeiters wirft.

Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden

Ist der private Internetgebrauch im Büro strikt untersagt, drohen einem trotzdem surfenden Angestellten umgehend Konsequenzen. Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden: Ein Mitarbeiter darf nicht beim ersten Verstoß entlassen werden, auch wenn er eine Erklärung unterschrieben hat, die jede private Netznutzung verbietet (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09). Das Gleiche gilt, wenn er per Rundmail darauf hingewiesen wurde, dass jede private Mail zur Kündigung führt (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 5 Sa 987/01). "In der Regel muss zuerst eine Abmahnung kommen", sagt IT-Anwalt Dramburg. Bei einer Wiederholung des Privatsurfens kann aber die Entlassung folgen, ebenso bei krassem Fehlverhalten. Das ist etwa der Fall, wenn ein Mitarbeiter pornographische Fotos herunterlädt.

Ob eine Kündigung vor Gericht Bestand hat, hängt auch davon ab, ob eine starke Beeinträchtigung der Arbeit gegeben ist. "Bei mehr als 15 Minuten Privatsurfen pro Acht-Stunden-Tag wird es kritisch, da ist mindestens eine Abmahnung drin", warnt Dramburg. Wer mehr als eine Stunde pro Tag in der Dienstzeit surft, muss auch eine direkte Entlassung fürchten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 581/04).

Schriftliche Vereinbarung bietet für beide Seiten Sicherheit

Die grundlegende Entscheidung, ob die private Internetznutzung im Betrieb erlaubt ist, liegt nur beim Arbeitgeber, erklärt Keller-Stoltenhoff. Bei der Ausdifferenzierung der Regeln, etwa beim Umgang mit privaten E-Mails, hat aber der Betriebsrat meist Mitentscheidungsrechte. "Bestehen beim Arbeitnehmer Unsicherheiten, was er privat im Internet am Arbeitsplatz erledigen darf, ist der Betriebsrat der erste Ansprechpartner", empfiehlt DGB-Rechtsexperte Menssen. Generell rate er aber dazu, privates Surfen in den Feierabend oder zumindest in die Mittagspause zu verlegen.

Anwältin Keller-Stoltenhoff empfiehlt, schriftliche Vereinbarungen zur Internetnutzung zwischen Chef und Belegschaft zu schließen. "So haben beide Seiten Sicherheit." Viele Chefs würden mittlerweile manche Seiten für den privaten Gebrauch erlauben und andere verbieten. "Xing ist dann zum Beispiel ok, Facebook nicht." Sie sieht bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durchaus auch positive Seiten. "Wenn ein Mitarbeiter nach einem anstrengenden Meeting einen witzigen Videoclip sieht, kurz entspannt und dann besser arbeiten kann, ist das auch ein Gewinn für die Firma."