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Private Internetnutzung ist nicht immer gleich ein Kündigungsgrund

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Mainz - Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, rechtfertigt das nicht automatisch eine Kündigung. Selbst wenn der Beschäftigte sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Internet ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen, ist eine Kündigung nicht immer zulässig. Das hat laut einer Mitteilung der Deutsche Anwaltauskunft in Berlin das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 6 Sa 682/09).

Der Mitarbeiter einer Druckerei hatte eine Erklärung unterzeichnet, die es ihm verbot, das Internet bei der Arbeit privat zu nutzen. Unter anderem hieß es dort: "Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses." Dennoch surfte der Mann wiederholt zu persönlichen Zwecken im Netz und fragte beispielsweise seinen Kontostand bei der Bank ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm.

Der Mitarbeiter ging gerichtlich dagegen vor - und bekam recht. Die Richter hielten die Kündigung für ungerechtfertigt. Es greife zu kurz, sie allein darauf zu stützen, dass der Mitarbeiter ein Verbot missachtet hatte. Um die Kündigung zu rechtfertigen, müssten weitergehende Pflichtverletzungen vorliegen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Mitarbeiter unbefugt etwas heruntergeladen oder zusätzliche Kosten verursacht hätte. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber aber schuldig geblieben. Außerdem habe der Angestellte zumeist nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Das habe jeweils nur etwa 20 Sekunden gedauert. Als Surfen im Internet lasse sich das noch nicht bezeichnen. Auch spreche gegen eine Kündigung, dass der Inhalt der aufgerufenen Seiten harmlos gewesen sei.