OLG verurteilt Telekom zur Erstattung von Telefonkarten-Restguthaben
Stand: 04.06.2009
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Köln/Bonn - Am Mittwoch hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Deutsche Telekom dazu verurteilt, Restguthaben auf Telefonkarten der ersten Generation zu erstatten. Als Telefonkarten der ersten Generation bezeichnet man die Karten, die von der Telekom beziehungsweise von ihrer Rechtsvorgängerin bis Mitte 1998 herausgegeben worden waren. Wie das OLG mitteilte, hatten diese Telefonkarten keine befristete Laufzeit. Ende 2001 hat die Telekom diese Telefonkarten, die noch D-Mark-Guthaben aufwiesen, für Telefoniezwecke gesperrt.
Bereits in einem anderen Urteil vom Juni 2001 hatte der Bundesgerichtshof nach Angaben des mit dem Verfahren beauftragten Rechtsanwaltsbüros entschieden, dass die Sperrung der Telefonkarten es nicht rechtfertige, auch den Betrag für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten ersatzlos verfallen zu lassen. Daher sei die Sperrung von Telefonkarten nicht zulässig, wenn nicht gleichzeitig eine Regelung getroffen werde, nach der den Kunden der Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte eingerechnet werde.
Das OLG Köln gab der Klägerin nunmehr Recht. Sie soll von der Telekom nun über 17 600 Euro zurückerhalten. Die Telekom sei zwar berechtigt, die ursprünglich nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten nachträglich zu sperren, hieß es. Zugleich müsse sie den Kunden aber ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen. Ausdrücklich widersprach das OLG auch der Auffassung der Telekom, dass die Ansprüche auf Umtausch der gesperrten Telefonkarten bereits verjährt seien.
Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Telekom hat bereits angekündigt, davon Gebrauch zu machen.