Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

OLG untersagt Weitervermietung eines Internet-Zugangs per WLAN

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Köln - ­ Kunden des Netzproviders 1&1 dürfen ihren Flatrate-Internet-Zugang nicht über ihr drahtloses Netzwerk (WLAN) kommerziell mit anderen Internet-Anwendern teilen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 223/08) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Damit bestätigte das OLG das noch nicht rechtskräftige Urteil vom 5. Juni 2009 des Landgerichtes Köln.

Gegner der 1&1 AG in dem Verfahren war das Unternehmen Fon, eine weltweit agierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft. Die Firma bietet Kunden an, sich als registrierte Mitglieder einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen ihren Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen.

Der 1&1-Kunde hatte seinen DSL-Anschluss über Fon für eine bezahlte Nutzung durch andere Internet-Nutzer freigegeben. Fon-Mitglieder können entweder an den Einnahmen durch die Tagestickets von Fon beteiligt werden oder stattdessen selbst über die Netze anderer Mitglieder kostenlos im Web surfen oder E-Mails abrufen. Das OLG hat eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies nicht nur das "Aus" für das Geschäftsmodell von Fon in Deutschland bedeuten, sondern auch andere, nicht-kommerzielle Projekte zum "WLAN-Sharing" gefährden.

Das OLG war der Meinung, dass die von 1&1 angebotene Pauschalvergütung für den Internetzugang (Flatrate) am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientiert sei. Fon nutze eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Dadurch erziele Fon wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der 1&1 AG, welche die Kosten des erhöhten Datenverkehrs zu tragen habe. Fon erklärte, man habe das Urteil erhalten und werde es beim BGH anfechten.