Oft nicht erlaubt: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Stand: 09.12.2010
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Stuttgart/Frankfurt/Main - Nur schnell mal die E-Mails abfragen, die Auktion bei ebay prüfen oder eine Überweisung tätigen: In deutschen Büros ist die private Internetnutzung Alltag. Doch Arbeitsrechtler warnen: Wer trotz Verbot auf Firmenkosten im Netz surft, riskiert seinen Arbeitsplatz. "Wohl kein Arbeitnehmer käme auf die Idee, während der Arbeitszeit eine halbe Stunde einkaufen zu gehen und anzunehmen, der Arbeitgeber sei damit einverstanden", sagt der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn.
Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitnehmer online shoppen gehe. "Eigentlich sollte jedem klar sein, dass da die gleichen Regeln gelten, sagt Henn, der auch Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) in Stuttgart ist. Dennoch werde ein Verbot der privaten Nutzung von E-Mail und Internet von Arbeitnehmern regelmäßig missachtet.
In 26 Prozent aller Firmen gilt: Private Internetnutzung verboten
Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid gibt es in 26 Prozent aller deutschen Unternehmen ein striktes Verbot, Telefon und Internet zu privaten Zwecken zu nutzen. In knapp jeder zweiten Firma, ist die private Internetnutzung mit Auflagen verbunden.
Tjark Menssen, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in Frankfurt stellt klar: "Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten." Etwas anderes gelte nur, wenn sie ausdrücklich erlaubt oder offensichtlich geduldet werde.
"Selbst wenn die private Internetnutzung gestattet ist, heißt das aber keinesfalls, dass man während der Arbeit surfen kann", betont Nathalie Oberthür, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit Sitz in Berlin. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) verletze der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit seine Leistungspflicht (Az.: 2AZR 386/05).
Joachim Vetter, Vorsitzender des Bundes der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA) in Nürnberg betont, was einem schon der gesunde Menschenverstand sagen müsste: "Der Arbeitnehmer hat sich durch seinen Arbeitsvertrag verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten und nicht private Dinge zu erledigen."
Zum Problem wird die Internetnutzung, wenn sich der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter trennen möchte und nach Kündigungsgründen sucht. "Traditionell wurden die Spesenabrechnungen überprüft. Zusätzlich pflegt man heute bei allen betroffenen Mitarbeitern das Internetverhalten zu überprüfen", sagt Henn.
Vor der Kündigung muss abgemahnt werden
Nicht jede private Internetnutzung berechtigt automatisch zur Kündigung. "Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen", erklärt Menssen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz sogar, wenn der Mitarbeiter zuvor eine Erklärung unterschrieben hat, die jegliche private Internetnutzung unterbindet (Az.: 6 Sa 682/09).
Darüber hinaus müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass es "durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung" gekommen sei. "Bei schweren Verstößen kann aber fristlos gekündigt werden", sagt Vetter. Etwa beim Herunterladen oder Versenden von pornografischem Material. "Grundsätzlich gilt: Je schwerer der Verstoß, desto geringer die Voraussetzungen für die Kündigung", so Oberthür.
Das LAG Niedersachsen beispielsweise habe die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters, bestätigt. Dieser hatte über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Beantworten privater E-Mails verbracht (Az.: 12 Sa 875/09). Dabei tauschte er sich mit mindestens zehn privaten Kontaktvermittlern aus und hatte auf seinem PC E-Mails mit erotischem Inhalt abgelegt.
Pornografische Inhalte sind immer tabu
Entscheidend ist laut Vetter auch, wozu das Internet genutzt wird: "Bei der wöchentlichen Abfrage des Kontostandes wird man davon ausgehen, dass dies von der Duldung des Arbeitgebers erfasst ist." Beim Chatten und Shoppen sei dies kaum der Fall.
Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit dem Ansehen oder Herunterladen pornografischer Dateien während der Arbeitszeit. Dabei ist die Rechtslage klar: "Dies ist selbst dann als verboten anzusehen, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung offiziell gestattet hat", erklärt Vetter. So bestätigte das LAG München die Kündigung eines Mannes, der über seine dienstliche E-Mail-Adresse kinderpornografische Dateien heruntergeladen und gespeichert hatte (Az.: 4 Sa1203/04) und das Arbeitsgericht Hamm wies die Kündigungsschutzklage eines Chefarztes ab, der per E-Mail versuchte, Kontakte mit ehemaligen Patientinnen anzubahnen (Az.: 5 Ca 1775/08).
Surfen erlaubt? Betriebsrat gibt Auskunft
Wer in Sachen Internetnutzung auf Nummer sicher gehen will, dem empfehlen die Experten, sich beim Betriebsrat oder beim Chef zu erkundigen, wie die Firmen-interne Regelung aussieht, oder das Surfen schlicht auf nach den Feierabend verschieben.