Neue Regeln beim Umzug für Internet- und Telefonanschluss
Stand: 14.05.2012
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Berlin/Düsseldorf - Wer seinen Telefon- oder Internetanschluss beim Umzug mitnimmt, muss laut dem neuen Telekommunikationsgesetz keine Verlängerung der Vertragslaufzeit mehr hinnehmen. Der Anbieter kann für den Umzug jedoch ein Entgelt verlangen. Dieses darf jedoch nicht höher sein als die Gebühr für eine Anschluss-Neuschaltung, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Können die vertraglich vereinbarten Leistungen, zu denen zum Beispiel die Geschwindigkeit der Internetverbindung zählt, am neuen Wohnort nicht erbracht werden, kann der Verbraucher mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Das gilt auch bei einem Umzug ins Ausland. Noch schneller ist der Ausstieg möglich, wenn eine kürzere Frist vereinbart wurde.
Ausreichend Zeit einplanen
In jedem Fall müssen sich Kunden vor ihrem Umzug rechtzeitig kümmern. Die Verbraucherschützer empfehlen, den Anbieter über den Termin des Umzugs zu informieren und dabei nachzufragen, ob es möglich ist, den Anschluss mitzunehmen. Ratsam sei, eine dreiwöchige Frist für die Beantwortung zu setzen. Kann der Provider den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf der Kunde kündigen. Bei dieser Gelegenheit kann der Kunde auch gleich die Umschaltung des Anschlusses am Umzugstag beantragen.