Neue Kundenrechte bei Internet, Telefon und Mobilfunk
Stand: 01.12.2021
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Das neue Telekommunikationsgesetz tritt am 1. Dezember in Kraft – und bringt viele Verbesserungen für Kundinnen und Kunden mit sich. Das Gesetz setzt den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation um. Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
1. Verträge flexibler kündigen
Die Mindestvertragslaufzeit für viele Internet- und Mobilfunkverträge beträgt weiterhin 24 Monate. Ab 1. Dezember dürfen sich Verträge nach Laufzeitende jedoch nicht mehr automatisch um weitere 12 Monate verlängern. Sie lassen sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Verlängern Kunden ihren Vertrag freiwillig, etwa, weil sie ein neues Smartphone finanzieren möchten, kommen sie erst wieder einen Monat nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten aus dem Vertrag heraus.
Die Neuregelung gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Dezember abgeschlossen werden. Ob dies bei Verträgen von Bestandskunden greift, ist im Gesetzestext nicht eindeutig geregelt. Bislang haben folgende Provider bekanntgegeben, die Neuregelung zur schnelleren Kündigung auch für Bestandskunden umzusetzen: Deutsche Telekom, Vodafone, O2, Pyur, Netcologne, congstar und die Freenet Group. Andere Anbieter, wie etwa EWE, wollen individuell prüfen, ob die Regelung auch für Bestandskunden gilt oder machen bislang keine eindeutigen Angaben.
2. Portierung der Rufnummer wird kostenlos
Seit 1. Dezember dürfen keine Entgelte mehr für die Mitnahme der Rufnummer berechnet werden. 2020 wurde die Gebühr von der Bundesnetzagentur auf maximal 6,82 Euro gedeckelt, vorher waren etwa 30 Euro üblich.
Rufnummer mitnehmen – so geht's
3. Geld zurück bei langsamem Internet
Verbraucherinnen und Verbraucher haben nun einen Anspruch auf Versorgung mit einem "Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten". Dazu gehören Telefon und ein schneller Internetzugang, der die soziale und wirtschaftliche Teilhabe ermöglicht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll künftig Mindestdatenraten festlegen, die jährlich angehoben werden.
Wenn der Internetanschluss nachweislich langsamer ist als vertraglich vereinbart, greift das Minderungsrecht. Internetkunden können somit Geld von ihrem Anbieter zurückfordern. Die Voraussetzung dafür ist eine nachgewiesene "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung".
4. Entschädigung bei Störungen und Ausfällen
Außerdem haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Störungsbeseitigung. Fallen Internet, Telefon, TV oder Mobilfunk komplett aus, muss der Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Wenn die Versorgung länger als einen ganzen Arbeitstag ausfällt, steht Kunden eine gesetzliche Ausfallentschädigung zu – etwa bei Umzügen, einem Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernportierung.
Die Höhe der Entschädigung beträgt maximal 10 Euro bzw. 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts – pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumtem Technikertermin. Wenn die Störung vom Kunden selbst verursacht wurde oder es sich um Fälle von höherer Gewalt handelt, kann dieser keine Entschädigung verlangen.
5. Transparente Informationen zu Verträgen
Vor Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrages muss der Anbieter Verbrauchern eine verständliche Vertragszusammenfassung sowie alle wichtigen Produkt- und Vertragsinformationen zukommen lassen. Einen Vertrag ohne diese Dokumente mündlich abzuschließen – etwa am Telefon – ist nicht rechtsgültig. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Interessenten nach dem Telefonat eine Vertragszusammenfassung erhalten haben und dem Vertrag schriftlich per E-Mail zustimmen.