Microsoft und Google streiten um Experten - Wer ist Kai-Fu Lee?
Stand: 02.08.2005
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Hamburg (dpa) - Der Streit zwischen Microsoft und Google um einen abgeworbenen Experten nimmt allmählich bizarre Züge an. Die Unternehmen stellen vor Gericht die Fähigkeiten des abtrünnigen Microsoft-Mitarbeiters Kai-Fu Lee in völlig unterschiedlichem Licht dar. Man frage sich, "Wer in der Welt ist Kai-Fu Lee?", kommentierte der Branchendienst "c’net" am Dienstag und sprach von einem Mann mit "zwei Gesichtern".
Google dagegen behauptet, Kai-Fu Lee sei überhaupt kein Suchexperte, und der Disput über seine Qualifikation solle von den wahren Motiven des Softwarekonzerns ablenken. Microsoft wolle der erreichen, dass andere Mitarbeiter sich davon abschrecken lassen und jegliche Idee, das Unternehmen zu verlassen, aufgeben, behauptet Google.
Laut der auf Microsofts Websites veröffentlichten Biografie war Kai-Fu Lee 1998 zu Microsoft gekommen und dort für die Entwicklung von einfacheren und intuitiven Benutzeroberflächen verantwortlich. Bevor er unter anderem für Apple und Silicon Graphics tätig war, galt er an der Carnegie Mellon University als Spezialist für Spracherkennungs-Systeme.
Möglicherweise haben die so unterschiedlichen Einschätzungen des Mitarbeiters damit zu tun, dass Microsoft eine sehr weitgehende Definition der Computer-Suche nutzt, zitiert "c’net" den Analysten Matt Rosoff. Kai-Fu Lee habe sich vor allem damit beschäftigt, wie Menschen heute mit Computern interagieren und wie sie es morgen tun werden. "Und Suche ist dabei ein Aspekt."
Zuletzt hatte Microsoft vor einem Gericht in Seattle erwirkt, dass Kai-Fu Lee zumindest vorerst nicht für Google an Suchtechnologie- Projekten, Unternehmensstrategien oder Entwicklungen speziell für den chinesischen Markt arbeiten darf. Inzwischen wird der Streit jedoch in zwei US-Bundesstaaten mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage ausgetragen. Während Microsoft in Seattle (US-Bundesstaat Washington) klagt, zog Google im kalifornischen Santa Clara vor Gericht. Nach kalifornischem Recht soll ein Unternehmen auch mit vertraglichen Zusatzklauseln seine Mitarbeiter nicht daran hindern können, zu einem Arbeitgeber seiner Wahl zu wechseln.