Letzte Meile: Netzagentur muss Begründungspflicht nachkommen
Stand: 24.11.2011
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Leipzig - Die Bundesnetzagentur hat bei der Berechnung der Gebühren für die Nutzung der Telekom-Hausanschlüsse durch Wettbewerber große Gestaltungsspielräume. Allerdings muss sie die verschiedenen Interessen berücksichtigen und ihre Entscheidung über den Preis für die sogenannte letzte Meile entsprechend begründen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig. (Az.: 6 C 11.10)
Die Telefon-Hausanschlüsse in Deutschland gehören fast vollständig der Telekom. Für deren Nutzung müssen die Wettbewerber die Telekom bezahlen. Die Preise werden von der Bundesnetzagentur genehmigt. 2001 hatte die Bundesnetzagentur in diese Preise die theoretischen Wiederbeschaffungskosten für die Hausanschlüsse eingerechnet.
Weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten
Dagegen klagten mehrere Telekom-Wettbewerber: Dieser Ansatz sei zu hoch, weil die entsprechenden Leitungen längst abgeschrieben seien. 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Bundesnetzagentur eine "weit reichende Befugnis" bei der Wahl der Berechnungsmethode bescheinigt.
Behörde hat Begründungspflicht
Dem ist nun auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Es verband den Beurteilungsspielraum der Agentur allerdings mit einer Begründungspflicht. Die Behörde müsse bei ihrer Entscheidung die verschiedenen Interessen berücksichtigen: erstens die Interessen der Telefonkunden, zweitens das Ziel eines chancengleichen Wettbewerbs und drittens das Ziel, "effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen".
Urteil schafft Klarheit für künftiges Vorgehen
Weil die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung 2001 nicht entsprechend abgewogen und begründet hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht die Preisgenehmigung auf. Die davon betroffenen Preise sind allerdings längst überholt. Das Leipziger Urteil schafft nun aber Klarheit, wie die Bundesnetzagentur künftig vorgehen muss.
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