Lebensmittel im Internet: So erkennen Sie unseriöse Anbieter
Stand: 20.01.2012
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Berlin - Der Mensch ist von Natur aus bequem - beim Betrachten der steigenden Zahl von Einkäufen im Internet liegt dieser Schluss nahe. Auch der Gang zum Supermakt kann inzwischen mit wenigen Mausklicks ersetzt werden. Doch beim Lebensmitteleinkauf im WWW gilt es einiges zu beachten.
Wer Lebensmittel online bestellen will, sollte die Angaben zur Ware und die Webseite genau unter die Lupe nehmen. Dadurch ließen sich oft Ungereimtheiten entdecken, die auf einen unseriösen Anbieter oder ein bedenkliches Produkt hinweisen, erläutert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einem Flyer, der am Freitag auf der Grünen Woche in Berlin vorgestellt wurde.
Das ausgewählte Produkt sollte zum Beispiel nicht nur einen Fantasienamen tragen, sondern auch eine genaue Verkehrsbezeichnung sowie Angaben zum Hersteller oder Verpacker. Außerdem sollten die Zutaten aufgelistet, Nährwerte und Füllmenge ausgewiesen und gegebenenfalls vorhandene Allergene vermerkt sein. Sind bestimmte Zutaten besonders hervorgehoben, sollte auch deren jeweilige Menge angegeben sein. Mögliche Angaben sind besondere Hinweise zur Aufbewahrung, der Verwendung, das Herkunftsland und eventuell der Alkoholgehalt.
Auf vollständiges Impressum achten
Das Impressum der Seite braucht vollständige Adressdaten, nicht nur ein Postfach, außerdem eine Telefonnummer und andere Kontaktmöglichkeiten. Bedenken sollten Verbraucher auch, dass das sonst bei Online-Geschäften übliche 14-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht in verschiedenen Fällen nicht gilt, etwa bei schnell verderblicher Ware. Wer sich über Lebensmittel beschweren will, wendet sich am besten an die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung seiner Stadt- oder Kreisverwaltung.
Besondere Vorsicht gilt dem BVL zufolge bei Nahrungsergänzungsmitteln. Diese oft online angebotenen Produkte tragen manchmal unrealistische Erfolgsversprechen sowie zu vage Verzehrempfehlungen. Kommen sie aus dem Ausland, kann es der Behörde zufolge sein, dass sie in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden. Der Besteller laufe dann Gefahr, gegen das Importverbot zu verstoßen und eine Strafanzeige zu bekommen.