Lahme Internetverbindung: Verbraucher können Zahlungen künftig kürzen
Stand: 09.09.2021
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Bonn – Wer zu Hause häufig schlechteres Internet empfängt als vom Anbieter versprochen, kann ab Dezember Zahlungen an diesen reduzieren. Die Bundesnetzagentur hat am Mittwoch ihren Entwurf für die konkrete Ausgestaltung der Verbraucherrechte veröffentlicht. In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Abweichungen sein müssen, bevor die Kunden das Minderungsrecht in Anspruch nehmen dürfen. Die Kriterien gelten für den Down- und Upload bei Festnetz-Breitbandanschlüssen.
Wann greift das Minderungsrecht?
Nach dem Entwurf müssen die Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen der Internet-Geschwindigkeit vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, soll ein Minderungsrecht bestehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn nicht bei 90 Prozent der Messungen die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit erreicht wird. Ein Minderungsrecht sollen die Kunden zudem erhalten, wenn die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
"Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann. Alle Interessierten können jetzt bis zum 5. Oktober zu dem Entwurf Stellung nehmen.
So können Verbraucher die Bandbreite messen
Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Internetanbieter reduzieren, wenn die Leistung mies war. Allerdings war es für Verbraucher schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-App "breitbandmessung.de" von der Bundesnetzagentur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen für den Internetanschluss rechtfertigen.
Wie viel man weniger zahlen kann, steht bereits fest: Bei einer "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit" kann so viel gemindert werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt.