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Kunden müssen nicht acht Stunden auf Techniker warten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bremen - Telefonkunden müssen es einem neuen Anbieter ermöglichen, die Leitung freizuschalten. Acht Stunden auf den Techniker warten müssen sie dabei aber nicht unbedingt. Denn einem allein lebenden Arbeitnehmer könne nicht ohne weiteres zugemutet werden, dafür einen ganzen Urlaubstag zu opfern, entschied das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 481/12). Das Zeitfenster für den Termin sollte nach Ansicht der Richter ein bis zwei Stunden nur in Ausnahmefällen überschreiten.

In dem von der "Neuen juristischen Wochenschrift" mitgeteilten Fall hatte ein Telefonanbieter einem neuen Kunden einen Termin angeboten, an dem der Techniker die Leitung freischaltet. Das Zeitfenster betrug dabei 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Kunde konnte an diesem Tag nicht und bot seinerseits Ersatztermine an. Nach längerem Hin und Her einigten sich beide Seiten schließlich auf einen Termin.

Allerdings gelang es dem Techniker an diesem Tag nicht, den Anschluss freizuschalten. Der Telefonanbieter kündigte dem Kunden daraufhin wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft. Außerdem verlangte er Schadenersatz.

Ohne Erfolg: Zwar sei ein Kunde verpflichtet, die Freischaltung des Anschlusses zu ermöglichen. Allerdings müsse der Anbieter dem Kunden einen konkreten Anschlusstermin nennen. Ein Zeitfenster von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sei "unzumutbar unpräzise", so die Richter.

Außerdem habe sich der Kunde in diesem Fall sehr wohl kooperationswillig gezeigt. Und warum der Techniker den Anschluss nicht habe freischalten können, habe der Anbieter auch nicht erklären können.