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Klarnamenpflicht bei Facebook weiter gültig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg - Das Online-Netzwerk Facebook hat die Forderung von Datenschützern nach Pseudonymen zunächst abgewehrt. Deutsches Recht gelte in dem Fall nicht, so das Gericht.

Facebook darf von Nutzern in Deutschland vorerst weiterhin verlangen, sich mit ihren echten Namen anzumelden. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab einem Eilantrag des Online-Netzwerks statt und stoppte damit eine Datenschützer-Anordnung, die eine Nutzung auch unter Pseudonym vorschrieb. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte sich dabei im vergangenen Jahr auf das deutsche Telemediengesetz berufen.

Irisches Recht gilt

Das Verwaltungsgericht entschied jedoch nun, dass deutsche Recht gelte in diesem Fall nicht. Es sei das Recht des EU-Landes anzuwenden, "mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei". Und hinsichtlich der Klarnamenpflicht sei dies die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig, erklärte das Gericht.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung kann beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.