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Karlsruhe schränkt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat das seit Januar geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt. Die Karlsruher Richter gaben in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss einem erneuten Eilantrag gegen das Gesetz teilweise statt. Das Verfassungsgericht hatte bereits im März 2008 die Nutzung der massenhaft gespeicherten Telefon- und Internetverbindungsdaten für die Strafverfolgung stark beschnitten.

Ein Abruf der Daten ist demnach nur unter strengen Vorgaben zulässig, etwa wenn das Leben eines Menschen oder «der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes» gefährdet ist. Auch für einen Abruf der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutz und Nachrichtendiensten setzten die Richter hohe Hürden.

Das Verfassungsgericht schränkte damit das seit Januar geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiter ein. Die Karlsruher Richter gaben einem erneuten Eilantrag gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) teilweise statt.

Durch das Gesetz wurden Telekommunikationsfirmen verpflichtet, ab 2008 die Daten von Telefonverbindungen aller Bürger und ab 2009 auch die Daten von Internetverbindungen sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wird damit, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Handys wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten.

Das Verfassungsgericht hatte bereits im März 2008 die Nutzung der Daten für die Strafverfolgung beschnitten. Telekommunikationsfirmen dürften die Daten zwar sechs Monate lang speichern, aber nur dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn der konkrete Verdacht einer «schweren Straftat» bestehe.

Nun entschied der Erste Senat zusätzlich, dass die Daten auch zum Zweck der Gefahrenabwehr «nur unter einschränkenden Bedingungen» übermittelt werden dürften. Das Verfassungsgericht verwies darauf, dass der Freistaat Bayern im Juli sein Polizeiaufgabengesetz und sein Verfassungsschutzgesetz geändert hatte. Damit sei erstmals der behördliche Zugriff auf die Daten auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erlaubt worden.