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IP-Adressen müssen vom Anbieter nicht sofort gelöscht werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Frankfurt/Main - Kunden der Telekom haben kein Anrecht darauf, dass die für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen sofort gelöscht werden. Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die am Donnerstag verkündet wurde, bestätigten die Richter eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Im konkreten Fall hatte ein Kunde, der über die Telekom einen Internet-Zugang hatte, von dem Unternehmen gefordert, die ihm jeweils zugeteilten Internet-Protokoll-Adressen unmittelbar nach Beendigung der Verbindung zu löschen.

Den Angaben zufolge speicherte die beklagte Telekom die IP-Adressen nach dem Versenden der Rechnung noch 80 Tage. Das Landgericht Darmstadt gab den Angaben zufolge im Juni 2007 der Klage soweit statt, als es dem Unternehmen verbot, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr habe die Telekom die Speicherzeit entsprechend angepasst.

Allerdings forderte der Telekomkunde bei einer Berufung erneut die sofortige Löschung der IP-Adressen, weil das Unternehmen seiner Ansicht nach dazu im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet sei. Der beklagte Konzern betonte indes, er sei berechtigt, die Adressen sieben Tage lang zu speichern, um sie etwa zur Beseitigung von Störungen sowie zu Rechnungszwecken zu verwenden.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes wies die Berufung zurück. Es gebe keinen Rechtsgrund, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort zu löschen. Durch das sofortige Löschen der Daten nach Beendigung der Internetverbindung sei dem Unternehmen eine Abrechnung mit dem Kunden nicht möglich, befand das Gericht. Ferner könnten ohne diese Daten Störungen und Fehler der Internetverbindung beispielsweise nicht eingegrenzt und behoben werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.