Haftung bei unberechtigter WLAN-Nutzung
Stand: 12.05.2010
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Karlsruhe - Für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses sind Privatleute verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht hinreichend gesichert haben. Das heißt, wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses hatte nur den vom Internetanbieter eingestellten Zugangscode verwendet, diesen aber nicht durch ein individuelles Passwort ersetzt. Ein Unbekannter hatte illegal den Popsong "Sommer unseres Lebens" über das Netzwerk heruntergeladen, während der Anschlussinhaber in Urlaub war.
In der Vorinstanz hatte des Oberlandesgericht Frankfurt die Klage der Plattenfirma noch komplett abgewiesen; vor dem BGH hatte die Firma nun teilweise Erfolg. Auch Privatleute müssten prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden, urteilte der BGH.
Es könne Privaten jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen. Ausreichend sei es, wenn sie zur Zeit der Installation im privaten Bereich marktübliche Sicherungen einhalten. Das werkseitig voreingestellte Passwort reiche hierzu nicht aus, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung: "Es ist relativ leicht, ein solches Passwort zu erraten." Der Schutz durch ein persönliches und ausreichend langes Passwort sei üblich und zumutbar.
Der Anschlussinhaber könne allerdings nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, hieß es vom BGH. Das bedeutet, dass er ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft verhindern muss. Auch muss er die Anwaltskosten für die Abmahnung ersetzen.
Ein weitergehender Anspruch der Plattenfirma auf Schadenersatz - etwa die entgangenen Lizenzgebühren - bestehe hingegen nicht, entschieden die Richter. Der Anschlussinhaber habe selbst keine Rechtsverletzung begangen; als Gehilfe könne er nur dann zum Schadenersatz verurteilt werden, wenn er vorsätzlich handelt.
Es sei erfreulich, dass der Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, sagte die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke. Von einem "wesentlichen Fortschritt für die Musikindustrie" sprach hingegen der Anwalt der Plattenfirma, Hermann Büttner. Ob die Grundsätze des Urteils entsprechend auf WLAN-Netze in Hotels oder Internet-Cafés anzuwenden sind, bleibt abzuwarten.
Der Branchenverband BITKOM rät Verbrauchern nach der Entscheidung des BGH, ihre WLAN-Netze ausreichend zu verschlüsseln. "Haustür und Auto schließt jeder ab. Internet-Nutzer sollten auch ihre privaten Kommunikationswege schützen", sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Die standardmäßigen Verschlüsselungsmethoden sind derzeit WPA und vor allem WPA2. Dort gilt: Je länger und kryptischer das Passwort, desto schwerer ist es zu knacken. Das ältere WEP gilt dagegen bereits als unsicher.