Google muss Beleidigungen auf seiner Blog-Plattform löschen
Stand: 25.10.2011
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Karlsruhe - Google muss in Zukunft beleidigende oder falsche Aussagen von Nutzern auf seiner Blogger-Plattform löschen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Das Grundsatzurteil verpflichtet Google dazu, eventuellen Einwänden von betroffenen Personen nachzugehen. Der Blogger müsse Google dann Belege für die entsprechenden Behauptungen vorlegen, um eine Löschung zu vermeiden.
Kann der Blogger seine Behauptungen beweisen, muss Goolge diese wiederum der betroffenen Person weiterleiten. Nur wenn die erneut die Unwahrheit der Behauptungen belegen kann, muss Google löschen.
In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Geschäftsmann, dem in einem von Google zur Verfügung gestellten Internet-Blog unter voller Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung.
Deutscher Blog unterliegt deutschem Recht
Die Internetplattform Google mit Sitz in Kalifornien wollte den Fall nach amerikanischem Recht entschieden haben. Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen Rechts verlangt. Google sei zwar nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung, könne aber als Störer haften, so der BGH.
Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg zurück. Bisher seien keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Blogger Belege vorgelegt hatte. Fehlte es daran, ist die Behauptung zu löschen. Kann der Blogger dagegen die Bezahlung der Sexclubrechnung auf Firmenkosten belegen, könnte die Passage im Netz bleiben. Der Geschäftsmann müsste dann wiederum Belege zur Entkräftung der Behauptung vorlegen.