Gespeicherte Surfprotokolle: Endet der Streit vor dem EuGH?
Stand: 16.09.2014
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Karlsruhe - Der Streit um die Speicherung von IP-Adressen durch Bundesbehörden könnte vor dem EuGH weitergehen. Ein Kieler Landtagsabgeordneter möchte mit seiner Klage das Recht auf Anonymität im Netz stärken.
Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen könnte der Streit um die Speicherung von IP-Adressen durch deutsche Bundesbehörden und Ministerien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen. Der Vorsitzende Richter am Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH), Gregor Galke, deutete am Dienstag an, bestimmte Rechtsfragen möglicherweise erst dort vorzulegen. Die Richter am EuGH müssten die Fragen dann nach europäischem Recht bewerten.
Im vorliegenden Fall klagt der Kieler Datenschutzaktivist Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er will der BRD verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen (Az.: VI ZR 135/13).
IP identifiziert jeden Computer
Die IP-Adresse (Internet Protocol) ist eine mit einer Telefonnummer vergleichbaren Ziffernfolge. Mit ihr kann jeder Computer und damit letztlich auch die Person identifiziert werden, die an dem jeweiligen Internetzugang angemeldet ist. Breyer sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung etwa von Internetdiensten verwendet werden. Automatische Speicherung ohne Anlass ist hingegen nicht erlaubt.
Strittig war am Dienstag zwischen den Parteien allerdings die Frage, ob IP-Adressen überhaupt per se personenbezogene Daten sind: Solange beim Besuch einer Website keine Personalien und kein Klarname angegeben werden, kann der auf die Website zugreifende Computer nicht automatisch, sondern erst mit Hilfe des Anbieters des Internetzugangs ermittelt werden. Denn nur dieser kann die IP-Adresse dem Anschlussinhaber zuordnen.
EuGH könnte abschließend entscheiden
Der EuGH könnte nun beispielsweise klarstellen, dass die IP-Adresse nicht über die Dauer der Nutzung hinaus gespeichert werden dürfe, sagte Kläger Breyer. "Dann wäre ich schon mal sehr zufrieden." Eine solche Entscheidung hätte dann nach seinen Worten auch weitreichende Folgen etwa für Anbieter wie Google oder Amazon. "Sie müssten ihre Nutzungsströme anonymisieren und hätten keine Möglichkeit mehr, das Verhalten ihrer Nutzer so umfassend zu analysieren, wie sie es jetzt tun."
Einen Erfolg hatte Breyer zuvor bereits gegen das Bundesjustizministerium erzielt, dem das Landgericht Berlin diese Praxis untersagt hatte. Das Ministerium hatte ursprünglich argumentiert, dass die IP-Adresse allein nicht ausreiche, um eine Person zu identifizieren.
Ähnlich äußerte sich am Dienstag die Anwältin des Bundes, Cornelie von Gierke: Die IP-Adresse allein gebe keinen Hinweis auf eine natürliche Person. Die bestehenden Gesetze reichten ohnehin aus, um eine unberechtigte Identifizierung von Surfern im Netz zu verhindern.