Gericht verbietet Telekom-Drosselung im Festnetz
Stand: 30.10.2013
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Köln - Die Deutsche Telekom darf nach einer Entscheidung des Kölner Landgerichts die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht am Mittwoch für unzulässig. Das Urteil betreffe sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde.
Damit gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale NRW statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Telekom kann beim Oberlandesgericht Berufung einlegen. Das wolle das Unternehmen "voraussichtlich" tun, teilte ein Sprecher mit. Die Pläne der Telekom für eine Einschränkung der Surfgeschwindigkeit hatten in den vergangenen Monaten für einigen Wirbel gesorgt, das Unternehmen wurde als "Drosselkom" verspottet.
Wer ein bestimmtes Datenvolumen im Monat überschreitet, sollte danach nur noch deutlich langsamer im Netz unterwegs sein, kündigte die Telekom Ende April an. Neue Verträge sollten entsprechend angepasst werden. Technisch sollte die Drosselung allerdings nicht vor 2016 umgesetzt werden. Konzernchef René Obermann begründete die Pläne unter anderem mit den Milliarden-Investitionen für den Ausbau der Breitbandnetze, die zurückverdient werden müssten.
Bei der Telekom stieß das Urteil auf Unverständnis: "Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen", erklärte das Unternehmen. Das Urteil liege aber noch nicht vor. "Wir werden es prüfen und dann voraussichtlich Berufung einlegen." Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus den betroffenen Flatrate-Verträgen streichen, erklärte die Verbraucherzentrale NRW. "Für eine Surfbremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage mehr".
Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Landgerichts ihre Entscheidung. Sie sprach von einer "unangemessenen Benachteiligung" der Kunden. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört. So würden im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hohen Geschwindigkeiten nach einer Drosselung weniger als 10 Prozent des ursprünglich vereinbarten Tempos zur Verfügung stehen.
Außerdem würden durch die Pläne nicht nur eine geringe Anzahl von Dauersurfern getroffen. In Zeiten mit einem stetig steigendem Bedarf an schnellem und leistungsfähigen Internet, insbesondere im Hinblick das Streaming von Fernsehen und Filmen, würde eine Drosselung auf 2 Megabit pro Sekunde auch ein breites Publikum treffen, hieß es in der Urteilsbegründung.
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