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Gericht: Telekom muss 0190er-Nummern nach einer Stunde abschalten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Die Deutsche Telekom ist verpflichtet, Verbindungen zu kostenträchtigen 0190er-Telefonnummern nach einer Stunde zu kappen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festgestellt, in dem es eine Rechnung von mehr als 5000 Euro an einen Telefonkunden aus dem Jahr 2000/2001 aufhob. Eine der drei strittigen Verbindungen des Mannes zu einer 0190er-Nummer hatte rund 50 Stunden bestanden. Der Beklagte muss nun lediglich die Gebühr für eine Stunde in Höhe von 115,77 Euro zahlen. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben (Az.: 3 U 13/03).Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Die Deutsche Telekom ist verpflichtet, Verbindungen zu kostenträchtigen 0190er-Telefonnummern nach einer Stunde zu kappen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festgestellt, in dem es eine Rechnung von mehr als 5000 Euro an einen Telefonkunden aus dem Jahr 2000/2001 aufhob. Eine der drei strittigen Verbindungen des Mannes zu einer 0190er-Nummer hatte rund 50 Stunden bestanden. Der Beklagte muss nun lediglich die Gebühr für eine Stunde in Höhe von 115,77 Euro zahlen. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben (Az.: 3 U 13/03).

Die Telekom hatte vergeblich argumentiert, sie habe keinen Einfluss auf die Verbindungen zu Dienstbetreibern, zu denen sie keine vertraglichen Beziehungen habe. Eine zwangsweise Unterbrechung sei nicht möglich. Die Richter hielten dem entgegen, dass es für die Konsumenten nicht immer ersichtlich sei, ob eine Verbindung nach dem Auflegen auch tatsächlich unterbrochen werde. Die Netzbetreiberin müsse die Kosten für die Kunden durch das Abschalten nach einer Stunde vermeiden. Dies sei auch technisch möglich.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs der 0190er-Nummern im August 2003 ist der Dienstanbieter selbst verpflichtet, die Verbindung nach einer Stunde abzubrechen. Ob darüber hinaus auch der Netzbetreiber weiterhin in dieser Pflicht steht, war in dem Verfahren nicht zu entscheiden, da es noch um eine alte Rechtslage ging.