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Gema klagt wieder gegen YouTube

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

München - Es ist ein ewiges Katz-und-Maus-Spiel: Gema gegen YouTube. Die Streitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft und der Google-Tochter ziehen sich schon seit Jahren. Etliche Gerichtsverfahren liegen in der Vergangenheit, allerdings scheint die Situation festgefahren. Jetzt tritt die Gema erneut in den Ring und stellt wiederholt Schadenersatzansprüche für angeblich widerrechtlich veröffentlichte Musikvideos - diesmal vor dem Oberlandesgericht München.

Worum streiten Gema und YouTube?

Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um zwei Fragen: Ist YouTube ein Musikdienst und steht damit in der generellen Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte oder nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer? Und zweitens: Was muss YouTube den Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften an Lizenzen dafür zahlen, dass über die Plattform urheberrechtlich geschützte Musik abrufbar ist.

Was wird im aktuellen Gerichtsverfahren verhandelt?

Im aktuellen Gerichtsverfahren in München fordert die Gema unter anderem auf Basis einer Liste von strittigen Werken auch Schadenersatz von der Google-Tochter wegen unrechtmäßiger Verbreitung im Netz.

Welche Positionen vertritt die Gema?

Die Gema ist der Überzeugung, dass YouTube als Musikdienst auftritt, der mit Hilfe der Inhalte auch Werbeeinnahmen in großem Maßstab generiert. Die Künstler gingen dabei leer aus. Als Vertreterin der jeweiligen Rechteinhaber will sie die Verbreitung von Musikstücken untersagen, sofern mit ihr keine entsprechenden Lizenzvereinbarungen geschlossen wurden. Anderenfalls fordert sie Schadenersatz.

Wie steht YouTube zu den Vorwürfen?

YouTube versteht sich dagegen in erster Linie als Plattform und technischer Dienstleister für die Inhalte, die die Nutzer selbst dort einstellen. Die Google-Tochter verweist zudem darauf, dass mit zahlreichen Rechteinhabern direkt Vereinbarungen geschlossen worden seien. Werbung werde nur geschaltet, sofern das mit diesen Rechteinhabern vereinbart sei. Die Erlöse flössen zu einem Großteil eben diesen Rechteinhabern zu. Bei vielen der von der Gema beanstandeten Videos stünden der Verwertungsgesellschaft zudem aus verschiedenen Gründen gar keine Rechte zu.

Was ging dem Konflikt voraus?

Eine Interimsvereinbarung war im März 2009 ausgelaufen. Seither können sich die Streitparteien nicht über die Konditionen für eine Verlängerung einigen. Während YouTube den Rechteinhabern beispielsweise eine Beteiligung an den erzielten Werbeeinnahmen bieten will, fordert die Gema eine Vergütung pro angesehenes Video.

2010 wurde vom Landgericht Hamburg eine von der Verwertungsgesellschaft beantragte einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Eine Unterlassungsklage wies das gleiche Gericht 2012 zurück. Ein Schiedsverfahren, das die Gema 2013 beantragte, wurde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der aktuellen Klage ausgesetzt.

2015 ging es vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht Hamburg um die Löschung bestimmter Videos. YouTube müsse solche Inhalte sperren, sobald sie etwa auf Urheberrechtsverletzungen hingewiesen würden, entschieden die Richter. Zudem darf YouTube bei in Deutschland blockierten Videos mit einer Sperrtafel nicht mehr suggerieren, dass die Gema die Wiedergabe unterbunden habe.