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Ex-Vorstandschef Ron Sommer soll beim Telekom-Prozess aussagen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Frankfurt/Main (dpa) - Mit Spannung wird der Auftritt des früheren Telekom-Vorstandsvorsitzenden Ron Sommer an diesem Montag im Mammut- Musterprozess um Schadenersatzforderungen tausender Kleinaktionäre erwartet. Der 58-Jährige war sieben Jahre lang Chef der Deutschen Telekom AG und ist der erste von zwölf bis Ende April geladenen Zeugen in Frankfurt.

Einziges vom Gericht zugelassenes Beweisthema sind die Umstände des Erwerbs des US-Mobilfunkanbieters VoiceStream im Sommer 2000. Die Telekom hatte den laut Geschäftsbericht rund 39 Milliarden Euro teuren Deal am 25. Juli 2000 mit einer Pflichtmitteilung nach dem Wertpapierhandelsgesetz bekanntgemacht, nur einen guten Monat nach Ende der Zeichnungsfrist für T-Aktien aus dem dritten Börsengang, um dessen Verkaufsprospekt vor dem Oberlandesgericht gestritten wird. In der Folge ging der Kurs der T-Aktie weiter in den Keller.

Die klagendenden Aktionäre vermuten, dass das riskante Geschäft bereits zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts am 26. Mai 2000 beziehungsweise zum Ende der Zeichnungsfrist am 16. Juni 2000 beschlossene Sache war.

Die rund 16 000 Kleinanleger verlangen von dem Unternehmen Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste, weil sie sich vom Börsenprospekt getäuscht fühlen. Der VoiceStream-Deal ist der zentrale Angriffspunkt neben der angeblich fehlerhaften Bewertung der Telekom-Immobilien in den Konzernbilanzen. Das Gericht hat aber bereits in der vergangenen Woche vorläufig zu erkennen gegeben, dass es das Vorgehen der Telekom in der Immobilienfrage für rechtens hält.

Nach Ansicht von Anlegerschützern spricht vieles dafür, dass die Telekom bei ihrem VoiceStream-Kauf von den damals noch unzureichenden Publizitätsvorschriften profitierte. Nach heutigem Recht hätte das börsennotierte Unternehmen wahrscheinlich früher über den anstehenden Deal berichten müssen, sagte der Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), Marc Tüngler, in einem Gespräch mit der Deutschen Presse- Agentur dpa. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Ad-hoc-Publizität Emittenten, kursrelevante Neuigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

Im Frankfurter Musterprozess müsse das Oberlandesgericht prüfen, ob nicht auch nach altem Recht eine Ad hoc-Veröffentlichung notwendig war, meinte Tüngler. "Möglicherweise hätten im Börsenprospekt zumindest die Verhandlungen erwähnt werden müssen", sagte der Experte. In den vergangenen Jahren sind die einschlägigen Publizitätsvorschriften deutlich verschärft worden, schilderte Tüngler. "Neu geregelt ist eine Vorverlagerung der Ad hoc-Pflicht für den Fall, dass zukünftige Umstände vorliegen, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie eintreten. Es hätte somit auf den Grad der Wahrscheinlichkeit abgestellt werden müssen, mit dem ein Kauf von Voicestream zum Zeitpunkt der Prospekterstellung erfolgt wäre. Heute müssen Unternehmen sogar auf Gerüchte mit einem Tatsachenkern reagieren."