Eil-Verfügung der Gema gegen YouTube von Gericht abgelehnt
Stand: 27.08.2010
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Hamburg - Den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Videoplattform YouTube wurde vom Hamburger Landgericht abgelehnt. Die Zivilkammer sagte, dass die Eilbedürftigkeit des Antrags des Musikrechte-Verwerter Gema nicht gegeben sei. Die Gema wollte Google in dem Verfahren untersagen lassen, 75 Musikstücke auf YouTube der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Zivilkammer sah die Eilbedürftigkeit des Antrages des Musikrechte-Verwerter Gema als nicht gegeben an. Das Gericht bezweifelte, dass die Gema erst kurz vor der Antragstellung erfahren habe, dass die Videos der von ihnen vertretenen Künstler in dem Videodienst abrufbar sind. Mit dem Urteil wurde aber nicht entschieden, ob der Gema generell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht habe zu erkennen gegeben, dass ein Unterlassungsanspruch in Betracht komme, sagte der Pressesprecher des hanseatischen Oberlandesgerichts, Conrad Müller-Horn. Es liege nahe, dass YouTube bislang nicht genug unternommen habe, um die Urheberrechte zu schützen. Das Gericht habe lediglich den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren abgelehnt. Dieser Anspruch muss in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, sollte keine außergerichtliche Einigung zwischen der Gema und dem Internetdienst Google, zu dem das Videoportal YouTube gehört, zustande kommen.
Die Gema forderte Google auf, die "illegal genutzten" Musiktitel beim Videoportal YouTube zu löschen beziehungsweise den Abruf aus Deutschland zu sperren. Seit mehr als einem Jahr streiten der Musikrechte-Verwerter und der Internetkonzern um einen Verwertungsvertrag. Die Gema fordert eine "angemessene Vergütung" für Videos der von ihr vertretenen Künstler.
Google argumentiert, die Forderungen der Gema seien unrealistisch hoch und würden YouTube wirtschaftlich ruinieren. Andere Verwertungsgesellschaften in Europa forderten nur einen Bruchteil der Vergütungsansprüche der Gema. Ein vorläufiger Vertrag war Ende März 2009 ausgelaufen.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats beim Oberlandesgericht in Hamburg Berufung eingelegt werden.