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Dialer-Urteil: Bewusste Einwahl muss nachgewiesen werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wie das Internetangebot dialerschutz.de berichtet, fällte das Landgericht Kiel jetzt das verbraucherfreundliche Urteil (Az. 11 O 433/02), dass Netzbetreiber Dialer-Kosten nur dann einfordern können, wenn der Kunde das Einwahlprogramm willentlich genutzt hat. Auch wurde die Beweislast umgekehrt: Der Anbieter muss dem Kunden nachweisen, dass die Einwahl bewusst stattgefunden hat.

In dem verhandelten Fall forderte die Deutsche Telekom von einem Kunden 12.911 Euro für Einwahlen mit einem Dialer-Programm. Der betroffene Kunde soll sich innerhalb von 17 Tagen 261 mal über besagtes Programm der berliner Firma Mainpean eingewählt haben.

Die Nutzung war nach Aussage des Nutzer jedoch unbewusst. Als sich der Kunde weigerte die Rechnung der Deutschen Telekom zu begleichen, leitete diese ein Mahnverfahren ein. Der Fall landete schliesslich vor der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel. Der Richter kam zu der Beurteilung: "Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin (in diesem Fall die Telekom) die Darlegungs- und Beweispflicht." Der vor dem Amtsgerichts Euskirchen erwirkte Vollstreckungsbescheid wurde somit aufgehoben, da die Telekom nicht nachweisen konnte, dass der Kunde den Dialer bewusst eingesetzt hatte. Vor allem die Häufigkeit der Nutzung war für den Richter ein Indiz, dass die Einwahl nicht willentlich geschah.