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Datenschutzerklärung darf auf privater Homepage nicht fehlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Kiel - Heutzutage ist ein Impressum auf Homepages oder Blogs oft nicht mehr ausreichend. Um beispielsweise vor Abmahnungen sicher zu sein, ist es auch für private Betreiber solcher Angebote sinnvoll, nicht auf eine Datenschutzerklärung zu verzichten. Dies empfiehlt Marit Hansen, stellvertretende Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig Holstein. "Wenn jemand keine Daten verarbeitet, kann er genau das in die Datenschutzerklärung hereinschreiben. Wenn man etwas auswertet, muss man begründen, warum."

Es gehöre auch zu den Pflichten des Betreibers, zu kontrollieren, wie Hoster, Blog-Anbieter oder andere eingebundene Internetdienstleister mit dem Datenverkehr der eigenen Webseite oder des Blogs umgehen, sagt Hansen. Zumindest sollte man in seiner Datenschutzerklärung auf den jeweiligen Anbieter und dessen Datenschutzerklärung verweisen.

Eine besondere Rolle spielen Analyseprogramme, auch Tracker genannt, die detaillierte Informationen über Besucher einer Webseite zusammentragen. Dazu gehören zum Beispiel benutzte Suchmaschine und Suchbegriffe, verwendeter Browser, Herkunft nach Land, Einstiegs- und Ausstiegsseiten, Aufenthaltsdauer oder auch IP-Adressen, die übrigens als personenbezogene Daten ohne eindeutige Einwilligung nicht ungekürzt gespeichert werden dürfen. Die Vorgaben zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Internet-Analyseverfahren haben die obersten deutschen Datenschutzbehörden (Düsseldorfer Kreis) gemeinsam festgelegt.

"Ich verstehe, wenn man sehen möchte, ob mehr oder weniger Leute die Seite besuchen", sagt die Datenschutzbeauftragte. Doch nur die wenigsten Analyseprogrammes seien in ihren Standardeinstellungen datenschutzkonform. Deshalb empfiehlt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein die kostenlose Open-Source-Software Piwik in Verbindung mit einer datenschutzkonformen Konfiguration.

Für das verbreitete Google Analytics gibt es eine zusätzliche Absprache zwischen Google und dem Hamburger Beauftragten für Datenschutz. Demnach musste Google Nutzern eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung ihrer Daten einräumen, was über die Bereitstellung eines Browser-Add-ons für alle großen Browser geschehen ist. Der Webseitenbetreiber muss bei Google außerdem die Kürzung aller IP-Adressen von Seitenbesuchern beantragen und einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Internetkonzern schließen.

Einen Schnelltest, ob Google Analytics datenschutzkonform eingebunden wurde, bietet zum Beispiel das Unternehmen Fairranks kostenlos an.