Das digitale Vermächtnis sollte geregelt sein - 5 Ratschläge
Stand: 22.09.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin. Stirbt ein Familienmitglied, kommt auf die Angehörigen meist ein hoher bürokratischer Aufwand zu. Was viele nicht bedenken: Auch der digitale Nachlass bedarf einer Verwaltung - und diese gestaltet sich meist schwierig.
Denn häufig kennen Angehörige weder alle Onlinekonten noch die Passwörter des Verstorbenen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat fünf Ratschläge, wie man Überblick über die digitale Existenz erhält.
1. Computer analysieren lassen
Davon raten die Experten des vzbv ab. Zwar gibt es spezialisierte Unternehmen, die den Computer des Verstorbenen unter die Lupe nehmen, vorhandene Daten analysieren und auf Wunsch Online-Konten löschen. Dadurch würden aber auch viele persönliche Daten an Dritte weitergegeben, warnen die Verbraucherschützer.
2. Online-Spurensuche
Die Empfehlung des vzbv sind Unternehmen, die mit wenigen persönlichen Daten des Verstorbenen im Netz auf die Suche gehen. Meist reichen schon Name und Adresse aus, um bei den größeren deutschen Onlinediensten zu überprüfen, welche Konten und Verträge womöglich existieren.
3. Absprachen noch zu Lebzeiten
Damit nach dem Tod keine mühsame Spurensuche nötig ist, sollte man am besten ein Verzeichnis seiner E-Mail-Accounts, Shopping-Konten oder Social-Media-Profile und den zugehörigen Passwörtern anlegen. Zur Sicherheit kann dieses verschlüsselt etwa auf einem USB-Stick gespeichert werden. Diese Liste lässt sich gemeinsam mit einer Anweisung, was mit den Konten nach dem Tod geschehen soll, an einem sicheren Ort deponieren.
4. Besser keine Clouddienste nutzen
Von Diensten, die anbieten, gegen eine Gebühr sämtliche Zugangsdaten online zu speichern und sie im Falle des Todes an die Erben auszuhändigen, rät der VZBV ab. Um sich vor Diebstahl zu schützen, sollten Passwörter nie an Dritte weitergegeben werden.
5. Gesetzliche Regelung
Die allgemeine rechtliche Regelung sieht so aus, dass der Erbe auch alle Online-Konten des Verstorbenen erbt. Zugriff bekommt er aber nur, solange der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht betroffen ist. Der Anspruch beschränkt sich somit auf vermögensrechtliche Positionen. Bei E-Mail-Diensten spielt zusätzlich das Fernmeldegeheimnis eine Rolle, deshalb gewähren Anbieter keinen Zugriff auf die Konten. Allein schon deswegen ist es sinnvoll, zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen.