Bundesgerichtshof stärkt eBay-Nutzern den Rücken
Stand: 11.05.2011
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht automatisch für die unbefugte Nutzung seines Kontos durch einen Dritten haften. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Beispielsweise genüge eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten des Kontos nicht aus, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu machen.
Im vorliegenden Fall aus Dortmund hatte die Beklagte ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto bei eBay. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos - vermutlich durch den Ehemann - eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten, mit einem Eingangsgebot von einem Euro. Es handelte sich unter anderem um Küche, Tische und Stühle einer Bar in Dortmund.
Daraufhin gab der klagende eBay-Nutzer ein Maximalgebot von 1.000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Kontoinhaberin im Mai 2008 gegen Zahlung von 1.000 Euro zur "Eigentumsverschaffung" an der Bar-Einrichtung auf, deren Wert er mit 33.820 Euro bezifferte. Als die dafür gesetzte Frist verstrichen war, verlangte er Schadenersatz wegen "Nichterfüllung" in Höhe von 32.820 Euro. Die Klage blieb nun auch vor dem BGH ohne Erfolg.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay haften Mitglieder zwar grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Der BGH sah aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen müsse. Zwischen den Streitparteien sei deshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen.