Bundesgerichtshof entscheidet über kuriosen Ebay-Streit
Stand: 18.01.2012
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof muss sich derzeit mit einem kuriosen Fall beschäftigen: Es soll geklärt werden, ob Ebay-Käufer ein Recht auf Originalware haben, auch wenn der Auktionstext nicht ausdrücklich von "Original" spricht. Ein Saarländer hatte geklagt, weil er anstatt eines Luxus-Handys der Marke Vertu ein Plagiat bekommen hatte. Ladenpreis des Original-Telefons: 24.000 Euro. Am heutigen Mittwoch wurde der Fall in Karlsruhe verhandelt; bis zur Entscheidung wird es aber noch dauern.
Der Verkäufer hatte in seiner Anzeige beim Internet-Auktionshaus Ebay zwar "alle Liebhaber von Vertu" angesprochen. Dabei hatte er jedoch nicht ausdrücklich gesagt, dass es sich um ein Original-Gerät handele. In den Vorinstanzen hatten die Gerichte entschieden, dass der Käufer keinen Schadensersatz bekommt. "Wenn es dabei bleibt, kann Ebay zumachen", sagte der Anwalt des Käufers, Peter Juretzek. Dann könne man einfach Plagiate verkaufen.
Der Rechtsanwalt des Verkäufers sah den Fehler hingegen beim Bieter: "Ein Handy, das 24 000 Euro wert ist, wird zu einem Startpreis von 1 Euro angeboten. Da muss man sich doch fragen, ob man wirklich Originalware bekommt". Das allerdings schien den Vorsitzenden Richter Peter Meier-Beck nicht zu überzeugen: "Der Witz an Ebay ist doch gerade, dass es zu überraschenden Entwicklungen kommen kann. Der Kaufpreis hat mit dem Startpreis nichts zu tun." Der BGH kann den Fall entweder an das Oberlandesgericht zurückverweisen oder den Auktionstext auslegen und selbst entscheiden. Das Urteil soll am 21. März ergehen (Az. VIII ZR 244/10).
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