Bildershow mit Auflagen - Auch im Web 2.0 gelten Urheberrechte
Stand: 17.10.2007
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox | dpa
Berlin (dpa) - Mitmachen ist die Devise im Web 2.0. Meinungen äußern, Seiten gestalten, Daten zeigen und tauschen - all dies gehört zur zweiten Generation der Webangebote. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Portale, auf denen Nutzer Fotoshows anlegen und ihre Bilder der Öffentlichkeit zugänglich machen. "Solche Portale boomen an allen Ecken des Internets", sagt Boris Arendt, Anwalt mit Spezialgebiet Internetrecht aus Berlin.
"Der große Vorteil ist, dass jeder an diesen Seiten teilnehmen kann" sagt Anwalt Arendt. Das sei ein schöner, freiheitlicher Gedanke - doch auch Portale dieser Art agieren nicht in einem rechtsfreien Raum. "Man gibt sein Urheberrecht nicht auf, wenn man Bilder ins Netz stellt", betont Susanne Dehmel, Rechtsexpertin beim Branchenverband Bitkom in Berlin. "Es scheint, als verzichten Leute auf ihre Urheberrechte, damit jeder die Bilder nutzen kann - aber so ist es nicht", sagt auch Anwalt Arendt.
Viele Nutzer sehen das Veröffentlichen ihrer Bilder als Spaß - oder auch als Chance, groß rauszukommen. Doch der Spaß kann ein jähes Ende haben, wenn die eigenen Fotos von Dritten genutzt oder verkauft werden. Beispiele dieser Art gibt es eine ganze Reihe. "Eines ist allerdings ganz klar: Niemand darf fremde Bilder kopieren und woanders einstellen oder gar verkaufen", sagt Arendt.
Die Seite selbst bietet ihren Usern die Möglichkeit, Bilder unter verschiedenen Lizenzbedingungen zu veröffentlichen. So schützt ein Bild am besten die Einschränkung "All rights reserved", mit der nicht nur die Rechtefrage geklärt ist, sondern auch der Weg für eine Klage geebnet ist, sollten die Bilder sich trotzdem verselbstständigen. "Wenn man nichts eingibt, sind automatisch alle Rechte vorbehalten", sagt Arendt. Mit dem Hinweis "All rights reserved" ist man jedoch auf der sicheren Seite. Diese Art der Lizenz ist aber nicht die einzige: Das sogenannte Creative-Commons-Logo öffnet verschiedene Türen.
So können die Bilder unter verschiedenen Bedingungen auch von Dritten genutzt werden. Zur Verfügung stehen Einschränkungen wie Namensnennung, bei der der Urheber genannt werden muss, die Freigabe zu nicht-kommerziellen Zwecken, zur unbearbeiteten Weiterverwendung und die sogenannte Weitergabe unter gleichen Bedingungen, wenn das Ursprungsbild in anderen Werken verwendet wird. Die Attribute können auch in Kombination verwendet werden, so dass der Urheber recht genau bestimmen kann, was mit seinen Fotos geschehen darf und was nicht.
Doch nicht nur das Recht des Urhebers kann bei der Nutzung eines Fotoportals zum Streitpunkt werden. Auch die abgebildeten Freunde, Bekannten oder Unbekannten haben Persönlichkeitsrechte. "Privatpersonen haben immer das Recht am eigenen Bild", sagt Dehmel. Festgeschrieben ist dies im Kunsturheberrechtsgesetz und besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einzig die meisten Politiker und Prominenten sind davon gesetzlich ausgenommen, weil sie sogenannte Personen der Zeitgeschichte sind.
Auch Gruppenaufnahmen etwa von Versammlungen oder Demonstrationen und Bilder, in denen Menschen eher schmückendes Beiwerk sind, fallen nicht unter den Schutz. Die Grenzen seien fließend, wann das Recht am eigenen Bild nicht mehr gilt, sagt Anwalt Arendt. Doch auch hier hilft bei der Entscheidung eine Faustregel, die es nicht erst seit der Geburt des Web 2.0 gibt: "Fotos, auf denen andere Menschen klar und deutlich zu sehen sind, dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn sie ihre Einwilligung gegeben haben."
Der Anstand