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BGH-Urteil: Eltern haften nicht für illegalen Musiktausch

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Eltern können grundsätzlich nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn Kinder im Internet illegal Musik tauschen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. So müssen sie ihre Kinder zuvor belehrt haben, dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist. Darüber hinaus dürfen sie keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. (AZ: I ZR 74/12)

Das Erlernen des Umgangs mit dem Internet gehört nach Auffassung des BGH zur Erziehung. Kinder müssten darüber belehrt werden; ihnen solle aber nicht von vornherein misstraut werden: "Das ist unsere Auffassung von Erziehung", sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Urteilsbegründung.

Im vorliegenden Fall waren Eltern aus Köln von vier Musik-Konzernen auf Schadenersatz und Abmahnkosten über insgesamt 5400 Euro verklagt worden, weil ihr damals 13-jähriger Sohn im Internet 1147 urheberrechtlich geschützte Musiktitel zum Tausch angeboten hatte. Die Eltern hatten den Jungen vorher ermahnt, so etwas nicht zu tun und sogar eine Schutzsoftware auf dem PC ihres Sohnes installieren lassen.

Die Vorinstanz in Köln war der Ansicht, dass dies nicht ausreichend sei. Eltern hätten die Rechner ihrer Kinder grundsätzlich zu kontrollieren und müssten in der Lage sein, Verstöße gegen Verbote zu erkennen und zu ahnden.

Keine Verpflichtung zur Überwachung

Der BGH hob hat die Entscheidung nun auf: Nach Ansicht der Karlsruher Richter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, "das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt", schon dann, wenn sie das Kind über die Folgen der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind "zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren", besteht laut Urteil grundsätzlich nicht. Dazu seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind sich trotz aller Belehrungen an illegalen Tauschbörsen beteiligt.

Weil das Urteil damit insgesamt aufgehoben wurde, bleibt weiter offen, wie viel Schadenersatz Musik-Konzerne für solche Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich fordern dürfen. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger jeweils 200 Euro Schadenersatz pro Titel. Das Landgericht Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall nur 15 Euro zugestanden.