BGH-Urteil: DENIC muss missbräuchliche Domainnamen löschen
Stand: 28.10.2011
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Karlsruhe - Die Vergabestelle für Internetadressen DENIC ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Donnerstag verpflichtet, missbräuchliche Domainnamen zu löschen. Wenn die DENIC auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse sie die Adresse löschen, "wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist", so der BGH (Az. I ZR 131/10).
Mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama hatten sich Namen bayerischer Regierungsbezirke mit dem Zusatz "regierung" gesichert - also zum Beispiel "www.regierung-oberfranken.de". Der Freistaat Bayern hatte daraufhin bei der DENIC die Löschung der Adressen verlangt. Der 1. Zivilsenat des BGH gab dem Freistaat recht: Auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, könne "ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen".
Zwar habe die DENIC bei der automatisierten Registrierung selbst keine Prüfpflichten, erläuterte der BGH. Wenn die DENIC aber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde, müsse sie die Registrierung des beanstandeten Domainnamens löschen, wenn der Namensmissbrauch "offenkundig" sei - wie im vorliegenden Streitfall.