BGH entscheidet über E-Mail-Einladungen von Facebook
Stand: 15.01.2016
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Karlsruhe/Berlin - Facebook und Co sind weltweit beliebt. Wer kein Profil bei einem sozialen Netzwerk hat, wird wahrscheinlich regelmäßig von Freunden eingeladen. Doch die Einladungs-E-Mails könnten in Zukunft eingeschränkt werden, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat (Az. I ZR 65/14). Bisher waren Einladungs-Mails bei den meisten Netzwerken üblich - bislang.
Um was genau ging es in dem Fall?
Auslöser des Rechtsstreits war der "Freundefinder" in seiner Version aus dem Jahr 2010. "Das Durchsuchen Deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, Deine Freunde bei Facebook zu finden", hieß es damals bei der Registrierung. Wer den Button "Freunde finden" anklickte, dem lieferte Facebook nicht nur eine Übersicht bereits registrierter "Freunde", sondern im zweiten Schritt auch eine Liste anderer Bekannter, die nicht bei Facebook waren. Per Klick auf "Einladungen versenden" ging eine entsprechende E-Mail an diesen Verteiler. Für die Verbraucherzentralen ein klarer Fall von unzulässiger Werbung - denn die Empfänger hätten dem Erhalt nicht zugestimmt. Sie mahnten Facebook erst ab und klagten dann.
Wie sieht Facebook die Sache?
Das Unternehmen wehrte sich bis hinauf zum Bundesgerichtshof. Wenig überraschend - denn ein Online-Netzwerk fußt auf der Geschäftsidee, dass seine Nutzer mehr und mehr und mehr Menschen an Bord holen und es damit immer attraktiver machen für neue Nutzer und Anzeigenkunden.
Nach seiner eigenen Interpretation bietet Facebook nur die technische Plattform dafür, dass seine Nutzer Kontakte knüpfen können. Wer Bekannte einlädt, tue das aus freien Stücken. Facebook schaffe dafür nur die Voraussetzungen.
Damit konnte Facebook die Richter aber nicht überzeugen?
Ganz und gar nicht. "Wir sind der Meinung, dass es eine Werbung von Facebook ist, für die Facebook auch verantwortlich ist", sagte der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats bei der Urteilsverkündung.
Dass die E-Mails einen privaten Absender haben, spielte für die Richter keine Rolle, die sich mehr für den Inhalt interessierten. Der ist von Facebook vorgegeben und werde damit wohl kaum als private Mitteilung wahrgenommen. Für den Versand stelle Facebook den gesamten Mechanismus zur Verfügung, vom Nutzer werde er nur noch ausgelöst.
Ist das Urteil nicht durch die Realität überholt?
In einer ersten Reaktion weist Facebook darauf hin, dass der "Freundefinder" längst anders aussieht. Tatsächlich heißt die Funktion inzwischen eindeutiger "Lade deine Freunde ein". Den Import von E-Mail-Adressen gibt es noch. Allerdings muss der Nutzer jetzt die Personen auswählen, die er in das Netzwerk einladen möchte.
Carola Elbrecht vom Verbraucherzentrale Bundesverband hält es für gut möglich, dass diese Änderungen noch nicht ausreichen: "Gerade was das Versenden von Einladungs- und Erinnerungsmails an Nichtnutzer angeht, muss Facebook zusehen, dass das in Zukunft entsprechend der BGH-Rechtsprechung umgesetzt wird."
Was bedeutet der Richterspruch für Facebook und andere Dienste?
Das ist die spannendste Frage. Denn jetzt noch heißt es: "Nachdem Facebook deine Kontakte importiert hat, kannst du allen Freunden, die schon ein Facebook-Konto haben, eine Freundschaftsanfrage schicken oder eine Einladung an Freunde schicken, die noch nicht auf Facebook sind." Bei vielen anderen Anbietern - etwa Kurzmitteilungsdiensten - bekommt man Einladungen per E-Mail oder Benachrichtigung, wenn Bekannte dem Service beitreten. Auch in diesem Fall haben die Menschen nicht dem Erhalt solcher Nachrichten zugestimmt - aber zuvor möglicherweise auch nichts von der Existenz des Dienstes vermutet.
Und was ist, wenn man als Nutzer gar nichts dagegen hatte, solche Nachrichten zu bekommen?
Wenn man nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat, scheint das zumindest bei E-Mails egal zu sein. Das Gericht zitiert aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dass eine "unzumutbare Belästigung" stets anzunehmen sei "bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt".