BGH ebnet Weg für Onlinewerbung mit Konkurrenz-Markennamen
Stand: 20.07.2011
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Karlsruhe - Unternehmen dürfen bekannte Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselwörter für ihre eigene Werbung im Internet verwenden. So ist es ihnen etwa erlaubt, beim Suchmaschinen-Primus Google fremde Marken als sogenannte Adwords zu verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
In der Werbung, die neben den Suchergebnissen erscheint, dürfe dann aber nicht der Name des genutzten Markeninhabers erscheinen. Damit kann nun etwa ein kleiner Brausehersteller das Schlüsselwort Coca-Cola als sogenanntes Adword angeben, damit seine Anzeige neben allen Treffern der Suchmaschine zu der weithin bekannten US-Marke erscheint.
Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage der Inhaberin der Marke "Bananabay" gegen den Erotikshop eis.de ab. Dieser hatte eine Anzeige bei Google gebucht und dort das Stichwort "Bananabay" hinterlegt. Bei der Google-Suche nach diesem Begriff wurde rechts neben der Trefferliste unter "Anzeigen" die Adword-Anzeige des Wettbewerbers "eis.de" angezeigt.
Das Urteil hat nach Ansicht des Münchener Anwalts und Markenrecht-Experten Ralf Hackbarth weitreichende Bedeutung für die Beurteilung von Adwords in Deutschland. "Es ist danach zulässig, die geschützten Marken von Wettbewerbern als Suchbegriffe bei Google Adwords zur effektiven Werbung für die eigene, möglicherweise weniger bekannte Marke, zu buchen und einzusetzen", erklärte Hackbarth. Seiner Auffassung nach wollte der der BGH dieses Werbemodell für die Zukunft nun grundsätzlich "absegnen".
Der Europäische Gerichtshof hatte das Verwenden fremder Markennamen als Adword bereits im vergangenen Jahr gestattet. Er hatte die Klage des Luxusartikel-Herstellers Louis Vuitton Malletier abgewiesen. Die Richter stellten dabei aber klar, dass die werbenden Firmen ihre Anzeigen so gestalten müssen, dass unmissverständlich klar wird, dass es sich um ein Angebot einer anderen Firma handelt.
(Az: I ZR 125/07)